Institut für Internationales Recht der Kunst-und-Recht-Stiftung

Gründung

                                                                                                                                                                                                                                  Nordenham, d. 28. 2. 2002

Gründungssatzung

1- Die Kunst-und-Recht-Stiftung gründet hiermit durch übereinstimmende Erklärung des Vorstandes das Institut für internationales Recht der Kunst-und-Recht-Stiftung.

2- Das Institut nimmt die Aufgaben der Stiftung gemäß § 2 Abs.1 Ziff.2 der Satzung der Kunst-und-Recht-Stiftung wahr, während die übrigen Aufgaben unmittelbar von der Stiftung wahrgenommen werden.

Insoweit ist das Institut berechtigt, im eigenen Namen für die Stiftung tätig zu werden.

3- Soweit das Institut im Rahmen des § 2 handelt, ist es berechtigt über die Mittel der Stiftung i.S. des § 4 der Stiftungssatzung zu verfügen. Die Ausgaben und Einnahmen des Instituts sind die der Stiftung.

4- Das Institut wird geleitet und geführt durch den Stifter Hinrich Bartels, der berechtigt ist, insofern den Titel eines Direktors zu führen. Im Falle der Verhinderung wird er von der Stifterin Gisela Bartels und im Falle deren Verhinderung von dem neuen Vorstand der Stiftung vertreten.

5- Das Institut teilt das Schicksal der Stiftung. Wird diese aufgelöst, so gilt das auch für das Institut. Das gleiche gilt bei Wegfall des Zwecks der Stiftung zu § 2 Abs.1 Ziff. 2 der Satzung. Bei Zusammenlegung der Stiftung mit anderen Vereinen oder Stiftungen muss besonders über das Institut entschieden werden.