Die Friedensordnung (FO) Kurzfassung

Die Friedensordnung (FO)
bestehend aus einer
politische Verfahrensordnung
und einem
Aggressionsverhinderungsverfahren
Frieden, Gerechtigkeit und Schöpfungswahrung
durch das Recht.
Von der Weltmachts- zur Weltrechtsordnung.
I.
Diese Überschrift mag sehr bombastisch und damit utopisch klingen. Es geht aber „nur“ um
eine Veränderung der Weltordnung durch Verbannung der Gewalt aus den internationalen
Beziehungen der Staaten, um die Ermöglichung eines sozialen Ausgleichs unter den Völkern
und die Erhaltung der Biosphäre Erde durch das Recht.
Das soll nicht über einen Weltstaat oder Weltförderation erreicht werden, sondern über eine
schlichte politische Verfahrensordnung, die den Krieg ersetzt. Sie soll die diplomatischen
Verhandlungen nicht verdrängen, sondern soll von den Staaten erst dann in Anspruch
genommen werden können, wenn die Verhandlungen stocken oder man wie bisher davor
steht, das Problem gewaltsam, also durch Krieg, zu lösen. Mit dieser Verfahrensordnung soll
nicht nur das Recht durchgesetzt, sondern auch Interessen verwirklicht werden können, wie
das früher durch den gewaltsamen Krieg möglich war, es aber schon lange nicht mehr ist.
Die zu schaffende Friedensordnung (FO) hat demnach zwei verschiedene Verfahren. Sie
besteht aus einem
Aggressionsverhinderungsverfahren,
das den Ausbruch eines gewaltsamen Krieges verhindern soll, und
aus der bereits genannten
politische Verfahrensordnung,
2
II.
1.
Das Aggressionsverhinderungsverfahren ergänzt und erweitert das bestehende
internationale Kriegsverhinderungsrecht, soweit es in dem Kellogg-Pakt von 1928 und der
UNO-Charta 1(Art. 39 ff und Art. 51) normiert ist. Grundlage des Verfahrens ist die
antizipierte Kriegserklärung. Danach erklärt jeder Saat mit der Unterzeichnung der FO,
jedem anderen den Krieg, soweit dieser einen Angriff gegen einen anderen Staat vornimmt.
Ferner erklärt er, dass er selbst allen anderen Staaten den Krieg erklärt haben will, wenn er es
selbst ist, der einen anderen Staat mit einem Angriff überfällt. Der Angriff wird genau
definiert, aber weit gefasst.
Das Aggressionsverhinderungsverfahren wird durch eine passive Kriegserklärung des
angegriffenen Staates eingeleitet. In ihr wird der Staat, der den Angriff vorgenommen hat, der
Aggression beschuldigt. Der beschuldigte Staat erhält die passive Kriegserklärung über dem
UNO-Generalsekretär mit der Aufforderung, sich zu den Beschuldigungen zu erklären, sie zu
bestätigen oder durch Widerspruch zu bestreiten. Widerspricht der beschuldigte Staat, leitet
der Generalsekretär die nachfolgenden Verfahren ein, die ersten beiden gleichzeitig:
1.) das Sicherungs-,
2.) das Ermittlungs- und
3.) Bekämpfungsverfahren.
In dem ersten Verfahren wird der beschuldigende Staat vor weiteren möglichen Angriffen auf
seinem Territorium abgesichert, in dem zweiten werden die Behauptungen des
beschuldigenden Staat, soweit sie bestritten sind, durch eine bei der UNO eingerichtete
Friedenspolizei überprüft. Werden sie von der Friedenspolizei bestätigt leitet der
Generalsekretär das Bekämpfungsverfahren ein. Von angeforderten Truppen wird in diesem
Verfahren der ermittelte Aggressorstaat so lange bekämpft, bis er kapituliert. In der
Kapitulationserklärung muss er die angerichteten Schäden und verursachten Kosten ersetzen.
Der Staat, der sich weigert, Truppen zur Absicherung und zur Bekämpfung zur Verfügung zu
stellen, begeht einen Angriff durch Unterlassung, so dass er wie der Beschuldigte Staat
bekämpft wird.
Die passive Kriegserklärung kann sich auch gegen einen unbekannten Staat richten, wenn der
erklärende Staat nicht den Verursacher des Angriffs kennt. Der Generalsekretär leitet die
ersten beiden Verfahren ein. Wird der Aggressorstaat ermittelt, so wird es gegen diesen
fortgesetzt, bleibt der Verursacher des Angriffes unbekannt, wird das Verfahren eingestellt.
Dem Aggressionsverhinderungsverfahren sind angegliedert ein Bedrohung- und ein
Terrorverhinderungsverfahren.
Teil des Aggressionsverhinderungsverfahrens ist auch ein internationales Waffenrecht.
Danach ist jeder Staat verpflichtet, den Bestand seiner Waffen durch Registrierung und
Kennzeichnung nach Lagerungsort und Besitzer offen zu legen und das von der UNO
überprüfen zu lassen. Der Besitz von Biologischen und Chemischen und streuende Waffen
werden verboten. Staaten können beantragen, Atomwaffen zu besitzen, wenn sie voll und
ganz die Risiken und Verantwortungen dafür übernehmen und ihren Einsatz nur unter
Beteiligung des Generalsekretärs zulassen. Auf Grund des
Bedrohungsverhinderungsverfahrens kann jeder Staat verhindern, dass ein anderer Staat
1 ohne diese zu verändern.
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überrüstet ist oder mit unzulässigen Waffen ausgestattet bleibt und damit für ihn eine
Bedrohung darstellt.
2.
Kriegsverhindernd wirkt auch die politischen Verfahrensordnung, die als gewaltloses
Interessenverfolgungsinstitut den Krieg ersetzen soll. Sie dient damit auch dem Frieden. Das
Verfahren können in erster Linie Staaten in Anspruch nehmen. Das setzt ihre volle
Souveränität voraus. Soweit sie sie aber bereits verloren haben, können sie über das
politische Verfahren wieder in diesen Status versetzt werden. Die Verfahrensordnung wird
auch dazu führen, dass für die Staaten ein Zwang besteht, sich zu Rechtsstaaten zu
entwickeln.
Das Verfahren wird von den Staaten2 zur Verwirklichung eigener Rechte und Interessen in
Anspruch genommen. Bei Inanspruchnahme dieses Verfahrens ist kein Staat mehr
gezwungen, zur Durchsetzung seiner oder ihrer Interessen Gewalt anzuwenden. Die
Biosphäre Erde3 wird konkret von der Staatengemeinschaft insgesamt und von den Staaten im
Einzelnen vernetzt geschützt. Erfolgreich ist derjenige in dem Verfahren, der die
überwiegenden Interessen verfolgt. Es gibt also einfache, überwiegende und vitale Interessen.
In zwei Verfahrensstufen wird über sie entschieden. Eingeleitet wird das Verfahren durch die
Forderungsschrift eines Staates gegen einen anderen. Sie geht beim Generalsekretär ein, der
sie wie eine Klage bezüglich ihrer formellen Voraussetzungen überprüft.
Gegen die Forderungsschrift kann der verweigernde Staat Widerspruch einlegen, wenn er
die FO akzeptiert hat. Der Generalsekretär gibt dann das Verfahren an den IGH ab.
Die erste Verfahrenstufe
findet also vor dem IGH statt.
Das Gericht prüft, ob ein Forderungsgrund besteht und berechtigte, überwiegende oder vitale
Interessen geltend gemacht werden. Das Verfahren endet durch ein Urteil, das die Parteien
aber nicht akzeptieren müssen. Ist nur eine Partei nicht mit ihm einverstanden, so wird das
Verfahren in der zweiten Stufe fortgesetzt.
Die zweite Verfahrensstufe
findet vor der Generalversammlung statt.
Ziel dieser Verfahrensstufe ist die Erarbeitung eines Vergleichs. Dazu wird die
Generalversammlung in drei Unterversammlungen eingeteilt. Die eine wird aus den
2 In einem besonderen Minderheitsstatut ist vorgesehen, dass auch Minderheiten, soweit sie sich zuvor gemäß der
Verfahrensordnung als Verfahrenssubjekte organisiert haben, ihre Recht einklagen können. Anspruchsgegner dieser
Minderheiten werden dann die sie beherbergenden Staaten sein. (Siehe Anlage III)
Nach einem besonderem Umweltstatut können überdieses Verfahren die wichtigsten Lebenssphären der Erde, wie die
Atmosphäre, die Meere, große Seen, Steppen, Moore, große Ströme ihre Existenz wahren. Sie erhalten die Rechtsfähigund
damit auch die Prozessfähigkeit. Natürlich müssen sie dabei unter Vormundschaft gestellt werden. Befindet sich eine
Lebenssphäre allein im Besitz eines Staates, so hat dieser die größten Chancen, die Vormundschaft über sie zu erhalten.
Im Übrigen werden die Vormundschaften auf Zeit über die UNO den Staaten, die sie für sich beantragen, zugewiesen.
Die Verantwortlichkeiten für die Atmosphäre und die Ozeane muss allerdings besonders geregelt werden. Die für eine
Lebenssphäre verantwortlichen Staaten werden so zu Doppelstaaten, einmal als staatliche Gebietskörperschaften, das
andere Mal als für bestimmte Lebenssphären verantwortliche, völkerrechtliche Subjekte. Als solche können sie die zum
Erhalt und Bestand der Lebenssphäre notwendigen Interessen verfolgen, und zwar auch über die politische
Verfahrensordnung.(Siehe Anlage II)
Über ein weiteres besonderes Statut (Staaten in Not) können alle Staaten sich überdies einen oder mehre Patenstaaten
wählen. Diese können von ihren Mündelstaaten in Anspruch genommen werden, wenn sie sich in Not befinden.
(Anlage III)
3 Allerdings sind die Ziele der Schöpfungswahrung und der Gerechtigkeitsfindung allein mit der FO nicht so
effektiv zu verfolgen, wenn die unter Anm.1 genannten Statuten nicht unterzeichnet werden. Dennoch
können allein mit der FO grenzüberschreitende Umweltschädigungen verhindert werden.
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Streithelferstaaten der einen Partei, die andere aus den Streithelferstaaten der anderen Partei
und die die dritte aus den sog neutralen Staaten gebildet. Letztere erarbeit einen
Vergleichsvorschlag, über den dann in den beiden Streithelferversammlungen getrennt
abgestimmt wird und in denen Zusätze und Veränderungen beschlossen werden können. Die
Gesamtgeneralversammlung stimmt dann letztlich über den endgültigen Vergleich ab. Keine
Partei muss den Vergleich annehmen. Ihn abzulehnen ist aber risikoreich.
Nimmt nämlich nur der beklagte Staat den Vergleichsvorschlag an, so wird die Forderung
vom Generalsekretär zurückgewiesen. Nimmt allein der fordernde Staat den
Vergleichsvorschlag an, so gilt das ursprünglich Geforderte als berechtigt und der fordernde
Staat erhält eine entsprechende Urkunde. Nimmt keine Partei den Vergleichsvorschlag an, so
stellt der Generalsekretär das Verfahren ein, mit der Auflage, dass die Forderungen von dem
fordernden Staat in den nächten 10 Jahren nicht erneut gegen den verweigernden Staat
erhoben werden dürfen. Allerdings können sich die Staaten auf die Entscheidungen die sie
zuvor nicht einstimmig akzeptiert hatten einigen, also auf das Urteil des IGH, und den
Vergleichsvorschlag der neutralen Staaten
Allein wenn der endgültige Vergleichsvorschlag gegen vitale Interesen eines der streitenden
Staaten verstößt, kann der betroffene dies vom IGH feststellen lassen, so dass das Verfahren
in der zweiten Verfahrensstufe neu beginnt.4
Das Verfahren kennt auch eine
Zwangsvollstreckung,
die nach den Erfahrungen mit dem Europäischen Gerichtshof wahrscheinlich niemals in
Anspruch genommen werden muss. Sie ist so geregelt, dass eine Demütigung des
Schuldnerstaates nicht stattfindet.
Allein durch diese Verfahren sind alle Staaten und Völker in einem dichten Netz miteinander
eingebunden, so dass ein gewaltloser Interessenausgleich und ein effektiver Schutz der Natur
gewährleistet sind.
Die FO wird vorgestellt und begründet in einer sehr umfangreichen Studie mit dem Titel, Das
Recht zum Töten im Krieg mit dem Untertitel: „Wer darf warum, wie lange noch, wann, wo
4 Ursprünglich war eine dritte Verhandlungsstufe zwingend vorgesehen. Sie stand aus Wettspielen oder
Wettkämpfen. Welche das sind, wann und wo sie stattfinden, bestimmte im Wesentlichen der Staat, der in den
vorhergehenden beiden Verfahrensabschnitten obsiegt oder als einziger den Vergleichsvorschlag angenommen
hatte. Die Verfahrensstufe diente also vornehmlich der Dokumentation des Ergebnisses der bisherigen
Verfahrensabschnitte. Die Regierung des unterlegenen Staates soll ihrer Bevölkerung zeigen können, alles
getan zu haben, um die Krise in ihrem Sinne zu lösen. Das Verfahren sollte weitgehend dem Krieg unter
Ausklammerung des Faktors Gewalt angepasst sein. Es muss deshalb die irrationellen Faktoren, wie die
Zufälligkeit und die Schicksalsbestimmung des gewaltsamen Krieges enthalten. Ferner sollen durch das Spiel
oder den Wettkampf, die in der Regel in einer politischen Krise sich entwickelnden Aggressionen abgebaut
werden.
Wie sich in der bisherigen Korrespondenz des Autors herausgestellt, wird die dritte Verfahrensstufe
einzuführen, die Kompetenz der agierenden Politiker und Völkerrechtler überfordern. Sie bleibt als
Alternativvorschlag bestehen. Die Parteien werden am Ende der zweiten Verhandlungsstufe gefragt, ob sie die
Durchführung der dritten wünschen. So stellt sich ganz konkret heraus, inwieweit die Parteien im anhängigen
Fall die Durchführung derselben für notwendig halten oder nicht.
Als weiterer Alternativvorschlag für eine dritte Verhandlungsstufe ist die Durchführung eines virtuellen
Krieges oder eines Krieges in Manöverform (ohne Zerstörung, Verletzungen und Tötungen) vorgesehen. Auch
diese Shows sind geeignet, die Völker und Regierungen von der Richtigkeit des Ausganges des Verfahrens zu
überzeugen. Die Parteien können im konkreten Fall auch diese Alternative wählen, wenn sie meinen, die zwei
vorhergehenden Verfahrensstufen haben noch nicht zu einem für alle Beteiligten akzeptablen Ergebnis geführt.
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und wen im Kriege töten? “ Der Thema ist bewusst so provokant gewählt, denn es soll
aufgezeigt werden, in welch einer zivilisatorischen Krise sich die Menschheit noch befindet
und dass es höchste Zeit ist, sie aus dieser zu befreien.