Inhalt der Studie

Inhalt der Studie:
Das Recht zum Töten im Kriege
oder
Wer darf warum, wie lange noch, wann, wo und wen im
Kriege töten?
Das Recht zum Töten im Krieg scheint verhältnismäßig früh im Verlauf meiner
Ausführungen, im Kapitel B positiv festgestellt zu sein. Die Staaten befinden sich mangels
einer gemeinsamen Rechtsordnung im Natur- oder Kriegszustand, so dass sie im Prinzip das
Recht zum Krieg haben und damit auch das Recht zum Töten im Krieg. Doch im Verlauf
dieses Kapitels wird immer mehr die Frage gestellt, ob es das völkerrechtliche Institut Krieg
also die Ermächtigungsgrundlage für das Tötungsrecht überhaupt noch gibt. In den Kapiteln
B, C, F und G wird dargetan, dass das Kriegsgeschehen unserer Zeit sich außerhalb jedes
rechtlichen Rahmens abspielt und auch zukünftig nicht damit zu rechnen ist, dass eine
Domestizierung des Kriegsgeschehens möglich wird. Damit droht dem Krieg praktisch seine
Qualität als völkerrechtliches Institut verloren zu gehen. Immer weniger kann man zwischen
Krieg und Frieden, Mord, Totschlag und berechtigtes Töten, zwischen Polizei- und
Militäreinsätzen unterscheiden. Die Qualität als völkerrechtliches Institut kann dem Krieg
bereits auf Grund des Kriegsverbots des Kellogg-Paktes abhanden gekommen zu sein.1 Wenn
sich das so verhält, kann das dazu führen, dass entweder das Recht zum Töten nicht mehr
existent ist, also in militärischen Konflikten schlicht gemordet wird, oder aber wegen des
Fehlens einer globalen Rechtsordnung dieses Recht sich unabhängig von diesem Institut jetzt
schrankenlos global ausgedehnt hat oder zumindest die Gefahr dafür besteht.
Über die verbliebene Befugnis der Staaten, weiterhin militärische Gewalt zu üben, finden sich
im Kapitel F besondere Ausführungen. Auf das Hauptmanko des Völkerrechts, welches
darin besteht, dass es mangels Durchsetzbarkeit und damit wegen fehlender Wirksamkeit
keinen verbindlichen Rechtzustand zwischen den Staaten herstellt, wird besonders
hingewiesen, so dass der Krieg, obgleich verboten, weiterhin stattfindet. Im Naturzustand
kann es auch zwischen den Staaten kein verbindliches Verfahren zur Durchsetzung des
Rechts geben. Es gilt vielmehr das Prinzip der unbeschränkten Durchsetzung eigener
Interessen mittels eigener Gewalt. Dabei geht es immer weniger um die Interessen der
Staaten, sondern die der globalen Wirtschaftsmacht.
Mit der Begründung des völkerrechtlichen Instituts Krieg hatten die Staaten eigentlich
weitgehend generell mäßigend auf die Möglichkeiten menschlicher Gewaltausübung gewirkt.
Die Institutionalisierung des Krieges war insofern eine große Friedensleistung, als dadurch
keiner anderen Person, keiner anderen Organisation oder Gruppierung als dem Staat die
Kriegsführungsbefugnis zugestanden wurde. Ein Kriegszustand konnte es nur zwischen den
Staaten geben. Im Übrigen herrschte Frieden, für dessen Erhalt jeder Staat, soweit es sein
1 Die UNO-Charta vermeidet den Begriff Krieg und spricht nur noch von Friedensbruch, –gefährdung und
bewaffneten Angriff.
2
Gebiet betraf, einzustehen hatte. Wenn dieses Institut Krieg nun aber den Staaten genommen
ist, so sind sie eigentlich gezwungen, in einem Kriegs- und Naturzustand ohne ein
Interessdurchsetzungsverfahren auszukommen, d.h. sie stehen mit den bestehenden
Kriegsverboten des Völkerrechts schlechter da, als dass ohne diese Regelungen der Fall wäre.
Da auf Grund der Kriegsverbote die Staaten weiterhin in formell unberechtigter Weise Kriege
führen, sehen sich alle möglich Gruppierungen, die sich aus gemeinsamen politischen,
wirtschaftlichen oder religiösen Interessen zusammenfinden, dazu berechtigt, Gewalt zu
üben, wobei die territorialen staatlichen Grenzen ihre die Gewalt einschränkende Bedeutung
weitgehend verloren haben. Die Versuche der Staaten, mit Hilfe des Roten Kreuzes das
humanitäre Völkerecht generell auf jeden bewaffneten Konflikt, jede militärische
Intervention, gleich ob berechtigt oder nicht, zu übertragen, dämmten die internationale
Gewalt nicht ein. Sie trugen im Gegenteil wesentlich dazu bei, dass der Krieg seine
eingrenzende Definition verloren hat. Die Zusatzprotokolle zu den Genfer Konventionen
vermeiden sogar das Wort Krieg, so dass der Anschein erweckt wird, es gäbe tatsächlich
dieses Institut nicht mehr. Deshalb wird der Krieg auch nicht mehr erklärt, sondern man
interveniert mit militärischer Gewalt plötzlich und für den Gegner unerwartet, ohne dass den
Beteiligten und Betroffen bewusst wird, ob sie sich im Krieg befinden oder nicht oder
vielleicht einem kollektiven Verbrechen ausgesetzt sind.
Noch sind sich alle Völkerrechtler sich trotz des offiziellen Kriegsverbots darüber einig, dass
nur dem staatlich organisierten und vom Staat beauftragten Militär das Recht zum Töten
im Krieg zuerkannt werden kann. Nicht staatliches Militär oder bewaffnete private
Gruppierungen können nur dann in einem gewissen begrenzten Umfang das
Kriegsmäßigungsrecht, aber nicht das Tötungsrecht in Anspruch nehmen, wenn sie in ihrem
organisatorischen Aufbau ganz gewisse Qualifikationen aufweisen und sich ausdrücklich
dem Kriegsrecht unterwerfen. Dennoch haben diese Regelungen dazu beigetragen, dass
immer weniger zwischen hoheitlicher Kriegsgewalt und privater zu unterscheiden ist, zum
privaten Sicherheitsunternehmen bereits Heere unterhalten, die in ihrer Ausstattung denen
staatlich nichts nachstehen.
Wenn der Krieg in seinen rechtlichen Strukturen unscharf geworden und damit auch das
äußere Gewaltmonopol gefährdet ist und diese Gefährdung sich letztlich auch auf die
inneren Verhältnisse des Staates überträgt, scheint dessen Struktur überhaupt in Frage
gestellt zu sein. Die Staaten sind nach Überzeugung des Autors die einzigen
Völkerrechtssubjekte, die in der Lage wären, den Krieg wirklich abzuschaffen und die
internationale Gewalt zu bannen. Im Kapitel D wird ausgeführt, inwieweit sich die Staaten
gegenüber der Privatmacht überhaupt noch behaupten, wobei auf die Staatsprinzipien und
Verfassungen sowie ihre internationalen Organisationen eingegangen wird. Als Ergebnis
wird festgestellt, dass den Staaten ihre hoheitliche Gewalt allmählich immer mehr verloren
geht und damit ihre, an sich klar umrissenen Strukturen dahinschwinden. Waren sie früher
von Gedeih und Verderb von ihren Volkswirtschaften abhängig, so sie es jetzt gegeben über
einer globalen Wirtschaftsmacht. Sie ist zwar kopflos, hat aber ein einziges zielgerichtetes
Bestreben, die Machterweiterung und Vernichtung aller Rechte, die diesem Ziel entgegen
stehen. So lange die Staaten ihre Kriegsführungsbefugnis für diese anonym globale
Wirtschaftsmacht widerspruchslos einsetzen, müssen sie nicht befürchten, dass sie ihnen
streitig gemacht wird. Sollten sie zögern, den erwünschten Einsatz zu zeigen, so wird man
ihnen zeigen, dass es auch privat organisierte und sehr effektive Gewalt gibt.
3
Die Weltprobleme, die zu meistern sie auf Gedeih und Verderb verpflichtet sind, um das
Leben auf dem Planeten zu sichern, wird im Kapitel E beschrieben. Im Kapitel H wird ein
Resümee des Bisherigen gezogen, während man in dem letzten Kapitel J Vorschläge an die
Staatengemeinschaft zur Lösung der Weltprobleme findet, wobei auch auf ungeeignete
Lösungsversuche eingegangen wird.
Als Lösung des Problems wird den Staaten bei Wahrung ihrer Souveränität ein gewaltloses
Interessendurchsetzungsverfahren angeboten. Dieses ist für die Staaten verbindlich ist, weil
sie durch die zusätzliche Institution eines effektives Aggressionsverhinderungsverfahren
zur gegenseitiger Rücksichtnahme und Solidarität gezwungen sind. Auf diese Weise
begründet das zur Gewaltlosigkeit nötigende Interessendurchsetzungsverfahren den
Rechtszustand zwischen den Staaten. Gleichzeitig werden die Staaten in ihrer Souveränität,
ihre, ausschließlich Gewaltmonopol gestärkt und in die Lage versetzt, der globalen
Wirtschaftsmacht die Stirn zu bieten.
Der Autor bringt in dem Kapitel J zum Ausdruck, dass, nicht nur die Staaten ihre Rechte und
Interessen mit dem politischen Verfahren sollen wahren können, sondern daneben auch die
die Biosphäre tragenden geographischen Regionen. Sie werden eigene völkerrechtliche
Subjekte, stehen allerdings unter der Vormundschaft bestimmter Staaten. Ferner wählt sich
jeder Staat einen oder mehrere Patenstaaten, die sie aus wirtschaftlicher und finanzieller Not
zu retten verpflichtet sind. Auf diese Weise kann in umfassender Weise nicht nur der Frieden
erreicht, sondern auch die Schöpfung gewahrt und die Gerechtigkeit zwischen den Völkern
hergestellt werden.