Strategie Papier

Strategiepapier
Friedens-, Schöpfungswahrung
und Gerechtigkeitsfindung
durch das Recht
Mit dieser Schrift wird der Bundesregierung Deutschlands vorgeschlagen, sich für die Wirksamkeit des Völkerrechts so einzusetzen, damit die Weltprobleme, Friedens-, Schöpfungswahrung und Gerechtigkeitsfindung gelöst werden können.
2
Gliederung:
A. Inhalt des Projektes S. 3
I. Zustand der Weltmachtordnung S. 3
II. Die Rechts(Friedens)ordnung S. 4
1. Das Aggressionsverhinderungsverfahren S. 6
2. Die politische Verfahrensordnung S. 7
3. Das außenpolitische Gewaltmonopol der
Staaten S. 9
B. Verwirklichung des Projektes S. 10
I. Der Initiatorstaat S. 10
II. Vereinbarkeit des Vorschlags mit
dem bestehendem Völkerrecht S. 11
III. Voraussichtliche Akzeptanz des
Vorschlags S. 12
IV. Der richtige Zeitpunkt S. 13
C. Der Normenkomplex S. 13
D. Strategieempfehlungen an
die Bundesregierung S.15
E. Bisherige Erfahrungen und Erkenntnisse bei der
Verwirklichung des Projektes S. 17
Anlage I (Die Friedensordnung) S. 20
Anlage II (Gerechtigkeitsfindung auf Grund der
Verfahrensordnung) S. 24
Anlage III (Schöpfungswahrung) S. 28
Anlage IV (Zusammenfassung) S. 31
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A.
(Inhalt des Projektes)
I
Zustand der Weltmachtordnung.
Carl Friedrich von Weizsäcker mahnte schon im Jahre 1986 vergeblich die Lösung der Weltprobleme, (Frieden-, Schöpfungswahrung und Gerechtigkeitsfindung) an1. Seit dem gab es Interventionskriege, einen gegen Serbien, zwei gegen den Irak, einen in Afghanistan und schließlich der Krieg zwischen Russland und Georgien. Noch toben Bürgerkriege in Syrien, Zentralafrika, Mali. Gefährliche Unruhen herrschen in der Ukraine und In Thailand.. Auch sonst wird die Menschheit von Krisen erschüttert. Die Schöpfung ist nicht nur in ihrem Bestand bedroht, sie zeigt bereits erste heftige Anzeichen einer lebensfeindlichen Veränderung in Tsunamis, Hurrikans, andauernder Trockenheit, Überschwemmungen durch übermäßige Regenergüsse, im Ansteigen der Meeresspiegel,, rasantes Artensterben von Arten, usw. Dass die bestehende Weltmachtordnung gerecht sei, wird wohl von niemandem vertreten: Während ein kleiner Teil der Menschheit im unvorstellbar großen Reichtum lebt, verhungern trotz globaler Wirtschaft in anderen Gegenden der Erde Menschen in wachsender Anzahl oder vegetieren in bitterster Armut. Auch die Asymmetrie des Wohlstandes der Bevölkerungsschichte innerhalb der Staaten vergrößert sich in einem immer größer werdenden Tempo. Der Frieden ist bei diesen krassen unterschiedlichen sozialen Verhältnissen kaum gesichert, insbesondere wenn der Krieg noch letztlich das einzige Mittel der Staaten ist, ihre Existenz zu erhalten und ihre Interessen durchzusetzen. Es gab zu keiner Zeit eine friedliche und in einem zivilisatorischen Sinne verstandene gerechte Weltmachtordnung, in der die Schöpfung nicht ausgebeutet wurde, Arten, Völker, Staaten, Kulturen untergingen, Wüsten entstanden und Länder überschwemmt wurden. Diese Katastrophen wie auch die bewaffneten Konflikte blieben aber früher regional, heute haben sie wegen des Anstiegs der menschlichen Bevölkerung auf 7 Milliarden, ihrer engen wirtschaftlichen und medialen Vernetzung und des rasant ansteigenden Ressourcenverbrauchs, Verschmutzung der Atmosphäre globale, auf die Biosphäre Erde und ihre Völker existentiell gefährdende Auswirkungen. Die Weltprobleme, Friedens-, Schöpfungswahren und Gerechtigkeitsfindungen müssen jetzt gelöst werden und das können nur die Staaten. Diese sind aber selbst in ihrem Bestand bereits gefährdet, was sich unter anderem in der seit dem Jahren 2008 ausgebrochen Finanzkrise zeigt. Die Staatsmacht droht gegenüber der globalen Privatmacht zu schwinden und damit ihren Gesetzen ausgeliefert zu werden. Diese werden von der unersättlicher nicht regulierter Gier nach Mehr ohne
Rücksicht auf Verluste bestimmt. Staatsziele, wie Sicherheit, soziale Gerechtigkeit können nur noch bedingt verfolgt werden. Demokratisch ohne starke Beeinflussung durch die Wirtschaft zu regieren wird immer schwieriger. Kein Staat, auf sich gestellt, ist mehr in der Lage, und sei er noch so mächtig, die Welt und damit sich selbst vor einer endgültigen Katastrophe zu retten. Nur wenn ausnahmsweise eine Krise regional bleibt, und das ist immer seltener der Fall, kann er diese bewältigen, die globalen aber dagegen in Gemeinschaft mit den anderen Staaten. Dafür fehlt eine internationale Rechtsgrundlage. Bleiben diese globalen Krisen ungelöst, werden die Staaten sich gezwungen sehen, über den Krieg gegen die
1 Carl Friedrich von Weizsäcker, Die Zeit drängt, Carl-Hanser- Verlag, München, Wien 1986
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konkurrierenden ihre Existenz zu wahren. Zwar ist ihnen der Krieg zur Verfolgung eigener Interessen durch den Kellogg-Pakt von 1928 und die Verwendung außenpolitischer Gewalt abgesehen zur Selbstverteidigung durch Art. 2 Ziff. 4 und Art. 51 UNO-Charta (UC) verboten, doch haben weder die Bestimmungen des Kellogg-Paktes noch die der UC die Qualität innerstattlichen durchsetzbaren Rechts, so dass je heftiger die Folgen der übrigen ungelösten Weltprobleme die Menschheit bedrängen, nicht nur die Staaten in Panik zu ihrer Rettung zu den Waffen greifen2, sondern auch die am meisten betroffenen Bevölkerungsteile zur Gewalt schreiten werden und zwar vornehmlich in den Staaten, die nicht demokratisch, sozial- und rechtsstaatlich ausgewogen verfasst sind.3 Ob dieser Verfassungsstatus, den sich einige Staaten noch zurzeit leisten können4 und der sie stabil hält, auch in Zukunft zur Verhinderung der zu erwartenden Gewalteruptionen ausreichen wird, ist allerdings mehr als zweifelhaft.
Wenn der Ausbruch von Kriegen aber auch von Bürgerkriegen zu erwarten ist, so deshalb, weil es kein wirksames Völkerrecht gibt, das zu verhindern, wie es auch keines gibt, das Grundlage zur Lösung der übrigen Weltprobleme sein könnte. Rettung vor einer globalen Katastrophe kann es also nur dann geben, wenn sich die Staaten eine Rechtsordnung schaffen, die wirksam ist, weil ihre Normen auch durchgesetzt und die Erfüllung der zwischen den Staaten getroffenen Verträge erzwungen werden können.
Ohne eine solche befinden sich die Staaten nämlich nicht nur mit sich selbst im Kriegszustand, sondern auch mit der Natur.5 Die Weltmachtordnung wird bestimmt durch das Recht des Stärkeren. Soll sie zu einer Weltrechtsordnung umgestaltet werden, dann sollte der Staat in ihr erfolgreich sein, der die besten Ideen zur Lösung der Weltprobleme hat. Dazu muss das Recht, d.h. das Völkerrecht, der Qualität eines innerstaatlichen Rechts zumindest angenähert, d.h. es muss durchsetzbar sein.
II.
Die Rechts(Friedens)ordnung (FO)
Zur Durchsetzbarkeit des Rechts muss auch notfalls Gewalt angewendet werden können. In einer Rechtsordnung muss also klar bestimmt sein, wer wann, in welchem Maße und mit welchem Ziel Gewalt anwenden darf. 6
Die Eingriffe in die bestehende Weltmachtordnung sollten sich daher auf das geringste und notwendige Maß beschränken, um diese Ziele zu erreichen:
Verbannung der international nicht legitimierten Gewalt,
Schaffung einer Grundlage zur Lösung der Weltprobleme,
2 Mit dem Krieg kann keines der Weltprobleme gelöst werden. Gewalt zerstört, vernichtet tötet und löst keine Probleme,
sondern vertieft sie. Die in den Arsenalen liegenden Waffen eines gut gerüsteten Staates haben eine derartige Zerstörungs-
und Vernichtungskraft, dass sie ohne massive Selbstschädigung nicht mehr eingesetzt werden können. Ein Rechtsstaat kann
es nicht mehr verantworten, seine Soldaten einem noch so hehren politischen Ziel zu opfert oder sie als seelische
Wracks traumatisiert aus dem Kriegsgeschehen zu entlassen. Mir ist kein politisches Ziel außer das zur Selbstverteidigung
bekannt, das mit einem Krieg erfolgreich erreicht werden könnte. Selbst ein Genozid kann nicht verhindert, allenfalls
sanktioniert werden.
Der Krieg kann ethisch nicht mehr vertretbar geführt werden. Die Kriegsführung verlangt in unseren Tagen eine Brutalität
und Nichtachtung ethischer Normen, dass sie kein Staat mehr seinen Soldaten zumuten kann. Deshalb ist es üblich
geworden sog. verdeckte Krieg zu führen. Die verdeckte Kriegsführung findet statt, wenn von einem Staat geduldete oder
angeordnete Verbrechenakte durchgeführt werden. Auch über verdeckte Kriege kann man keine vertretbaren politischen
Ziele verfolgen.
3 Die Revolutionen in Tunesien, Ägypten, Libyen und Syrien waren im Wesentlichen sozial bedingt.
4 Nur Staaten mit einem sozialen und kulturellen Niveau können sich den demokratischen Rechtsstaat leisten.
5 So der ehemalige sowjetische Ministerpräsident Michail Sergejewitsch Gorbatschow.
6 Die vorhandene Gewalt soll reduziert und kanalisiert werden. Sie kann nicht gänzlich beseitigt werden, weil sie zur
Vollziehung des Rechts benötigt wird.
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Ein Paradigmenwechsel sollte vermieden werden. Deshalb wird von der Bildung eines Weltstaates oder einer Weltföderation, Inhalt der historischen Vorschläge, abgeraten. 7 Es ist nämlich nicht zu erwarten und auch wohl nicht zweckdienlich, dass sich die Staaten zu ihrer Rettung in einen von ihnen zuvor errichteten Weltstaat integrieren. Das würde für die Staaten mit einem Souveränitätsverlust und in einer Unterordnung und Abhängigkeit verbunden sein, der sie gerade daran hindern würden, sich der Lösung der Weltprobleme anzunehmen.8, 9 Die beiden oben genannten Ziele können und sollten daher nicht über ein Organisationsstatut, – auf einem solchen würde die Errichtung eines Weltstaates oder Weltföderation beruhen -, verfolgt, sondern durch ein Verfahrensstatut erreicht werden.
Es geht heute vornehmlich nicht mehr darum, den völkerrechtlich institutionellen Krieg aus den Beziehungen der Staaten zu verbannen, sondern jede grenzüberschreitende Gewalt. Es wird daher notwendig sein, das die internationale Gewalt verbannende Völkerrecht durch ein Aggressionsverhinderungsverfahren10 zu ergänzen und damit es in seiner Effektivität zu steigern.
Der Krieg war und ist in der bestehenden Weltmachtordnung ein staatliches Interessenverfolgungs- und gewaltsames Rechtsbeschaffungsinstitut11, also bereits ein internationales Verfahren12. Die Ersetzung des Krieges durch ein gewaltfreies, politisches Verfahrens würde daher keine prinzipielle Änderung der Weltordnung bedeuten. Eine politische Verfahrensordnung13 scheint daher der einzige zurzeit begehbare Weg zur Rettung aus den genannten Weltkrisen zu sein. Auch eine politische Verfahrensordnung verlangt allerdings eine Organisation, die die Verfahren leitet. Hierfür reicht die UNO ohne große Veränderungen der UC aus.14
Auch das oben genannte erste Ziel wird zwar schon weitgehend durch das gewaltfrei politische Verfahren erreicht, zur endgültigen Sicherheit vor außenpolitischer und jetzt eindeutig illegitimer Gewalt wird dennoch die Findung des oben genannten Aggressionsverhinderungsverfahren vorgeschlagen. 15
7 Eine Erweiterung der europäischen Integration (EU) auf alle Staaten außerhalb Europas, wie Afghanistan,
Pakistan der Iran und den U.S.A. wird wohl nicht ernsthaft erwogen.
8 Nach Immanuel Kant (Zum ewigen Frieden.2. Abschnitt, dritter Definitivartikel, 2. Zusatz, wird ein Weltstaat zunächst
eine Weltdiktatur, um dann in einen Weltbürgerkrieg oder Weltchaos zu enden.
9 Die immer stärkere wirtschaftliche Verflechtung und die Einbindung aller Staaten in ein internationales
Kommunikationssystem des Internets könnten darauf hindeuten, dass die Bildung einer Weltföderation ein zukünftiges
Friedensprojekt sein könnte. Sicherlich tragen die genannten Entwicklungen dazu bei, dass Kriege zwischen den Staaten
weniger geführt werden, doch begründen sie eine Abhängigkeit zwischen den Staaten dergestalt, dass sie nicht mehr die
Kraft haben, die übrigen Weltprobleme, Gerechtigkeitsfindung und Schöpfungswahrung, zu lösen.
10 Näheres zu Ziff.2 und Anlage I)
11 Gustav Radbruch, Rechtsphilosophie, 5. Aufl., K. F. Köhler Verlag, Stuttgart, 1956, § 29, S. 506 ff
12 Hugo Grotius, Vom Recht des Krieges und des Freidens,1625,1.Buch ,1.Kap,I, S.47, Verlag
J.C.B.Mohr,Tübingen,1950,
13 Näheres zu Ziff. 1
14 Kant (Zum ewigen Frieden, 2.Abschnitt, 2.Definitivartikel) spricht von einem Surrogat eines Weltstaates, ein Völkerbund,
der wie die UNO keine Unterordnung kennt, aber dennoch die Staaten zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke koordiniere
kann, wie die Leitung des politischen Verfahrens, in dem streng die Parteienherrschaft bestimmt ist.
15 Die positiven Auswirkungen des Projektes sind in der Anlage IV zusammenfasst.
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1.
Das Aggressionsverhinderungsverfahren
Grundlage des Aggressionsverhinderungsverfahrens sind die Regelungen der 39 ff und insbesondere 51 UC ohne diese zu verändern. Die Normen sind Bestandteil der FO, das ein besonderes die UC ergänzendes Statut ist. 16
Mit der Unterzeichnung der FO erklären die Staaten dem Staat antizipiert den Krieg, der einen anderen Staat angreift.17 Wenn ein Staat einen anderen Staat nicht legitimiert militärisch angreift, so will er mit diesem Vorgehen alle Staaten angegriffen haben. Diese das Verfahren einleitende Erklärung aller Staaten wird eine schon fast unüberwindbare Schwelle sein, unberechtigt zur militärischen Gewalt zu greifen. Im Übrigen ist das Verfahren so angelegt, dass es jede, nicht nur die staatliche, sondern jede international (grenzüberschreitende) geübte Gewalt verhindert, soweit sie nicht ausdrücklich durch das Völkerrecht legitimiert ist. 18 19 Ein Staat, der behauptet von einem anderen Staat angegriffen zu sein, wird durch ein besonderes Sicherungsverfahren unmittelbar vom Militär der Unterzeichnerstaaten abgesichert. Ferner wird über eine UNO-Polizei ermittelt, ob der Staatsachlich angegriffen worden ist und wer diesen Angriff verübt hat20.
Die Terrorbekämpfung ist in diesem Verfahren integriert: Ein Staat, von dem Terror ausgeht, begeht einen Angriff durch Unterlassung. Die direkte Terrorbekämpfung obliegt den einzelnen Staaten als grundsätzlich innerstaatliche Aufgabe. Jeder betroffene Staat kann aber dafür nach der FO Amtshilfe durch einen ihm genehmen Staat in Anspruch nehmen.
In der Zukunft wird es nicht so sehr mehr darum gehen, die von den Staaten ausgehende Kriegsgewalt zu verhindern und zu bekämpfen, sondern die Gewaltanmaßungen der Privaten21 22. Diese werden immer mehr ein derartiges Ausmaß annehmen, dass sie militärische Reaktionen der Staaten nach sich ziehen.23 Die Einbindung der Staaten in eine internationale Rechtsordnung wird dazu führen, dass sie sich zur Bekämpfung dieser Gewalt und zur Wahrung ihres Gewaltmonopols solidarisieren. Dieser Prozess wird gefördert, indem die Staaten weitgehend die Verantwortung der von ihren Staatsbürgern ausgehenden grenzüberaschreitenden Gewalt übernehmen. Wenn sie selbst heute noch meinen, Kriege meinen führen zu müssen, so sind es die sog. verdeckten24 . Agieren werden in diesen Agenten, Roboter, Drohnen und im Internet Trojaner, Viren und Würmer mit Zugriff auf die Versorgungssysteme und Militäreinrichtungen. Über das Aggressionsverhinderungsverfahren kann auch auf derartige Gewalt reagiert werden, indem auf diese Weise angegriffene Staat geschützt und der Aggressor ermittelt und anschließend bekämpft wird.25
16Im Prinzip wird das Recht zur Selbstverteidigung in Art. 51 UC zu einem detaillierten Verfahren ausgestaltet-
17 Diese Erklärung hat Art. 5 NATO-Vertrag zum Vorbild.
18 Den Staaten bleibt ihr außenpolitisches Gewaltmonopol, so dass jede nicht staatlich geübte Gewalt
völkerrechtswidrig ist.
19 Die FO entfaltet Wirksamkeit auch gegen Nichtunterzeichnerstaaten. Vom Militär und dem Waffenbestand
geht keine Bedrohung mehr aus, zumal Bestandteile des Aggressionsverhinderungsverfahrens ein internationales
Waffenrecht und auch ein besonderes Bedrohungsverhinderungsverfahren sind.
20 Wegen der einzelnen Verfahrensabschnitte siehe Anlage I.
21 Darunter sind die nicht öffentlich legitimierten Gewaltausübenden zu verstehen.
22 Ein detailliertes internationales Waffenrecht, verhindert die Verbreitung von Kriegswaffen an die Privaten.
23 Es wird an die militärische Intervention Frankreich in Mali gegen die dort das Land okkupierenden
terroristischen Gruppierungen erinnert
24 Verdeckte Kriege sind erst dann Kriege im Sinne des Völkerrechts, wenn sie als solche im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens (Bestandteil des Aggressionsverhinderungsverfahrens) erkannt worden sind. Davor
sind sie strafbare Handlungen des Agierenden.
25 Ein attackierter Staat kann dieses Verfahren auch dann in Anspruch nehmen, wenn er nicht weiß, wer ihn angegriffen hat.
Das Verfahren kann sich auch gegen Unbekannt richten.
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Bestandteil des Aggressionsverhinderungsverfahrens ist ein Internationales Waffenrecht. Zentral bei der UNO sind alle Waffen nach Kennzeichen, Hersteller, Besitzer und Lagerung zu registrieren. Das dient vor allem der Feststellung, wer einen militärischen Angriff mit oder ausschließlich zu verantworten hat, wenn der angreifende Staat zunächst nicht identifiziert werden kann26.
Im Übrigen wird das in Art. 51 UC genannte „naturgegebene Selbstverteidigungsrecht“ durch Verfahrensregeln effektiv so gestaltet, dass das Territorium des angegriffenen Staates sofort abgesichert und gleichzeitig über eine internationale Friedenspolizei ermittelt wird, wer angegriffen hat und somit zur Verantwortung gezogen werden muss.27
2.
Die politische Verfahrensordnung
Erst die politische Verfahrensordnung in Ergänzung mit dem Aggressionsverhinderungsverfahren bildet die eigentlich Grundlage für eine Friedensordnung, die man dann auch als internationale Rechtsordnung klassifizieren kann. Die Verfahrensordnung gibt den Staaten das Recht, ihre Interessen, ihre Rechte, aber auch die der Umwelt und der Menschheit zu verfolgen, zwar gewaltlos28, aber doch so, wie sie es seit langer Zeit selbst gewaltsam nicht mehr vermochten. Das Verfahren ersetzt also den ihnen verbotenen und von ihnen nicht mehr führbaren Krieg.29 Das Konzept, den Krieg durch ein gewaltloses30 Interessendurchsetzungsinstitut31 32 zu ersetzen, bedeutet eine nie in der Machtordnung erreichte Stärkung der Souveränität der Staaten33. Sie können sich der politischen Verfahrensordnung zur Durchsetzung ihrer und der der Menschheit und der Natur nützenden Ziele bedienen; sie können es, aber müssen es nicht.34 In dem Verfahren ist der Staat Sieger, der berechtigte, überwiegende oder vitale Interessen gegen den Staat verfolgt, der derart qualifizierte Interessen nicht entgegen zu setzen hat. Sieger dieses Verfahrens ist also nicht mehr der Staat, der über die höchste militärische Potenz verfügt. Jeder Staat erhält damit die Berufung und die Möglichkeit, nicht nur für seine Sicherheit und seine Existenz zu sorgen, sondern auch für das Umfeld, das sein Überleben und das der anderen Staaten
26 Bundesinnenminister Friedrich will ein derartiges Waffenregister für Deutschland einrichten. (NWZ. Nr. 272/12.S. 2),
27 Wegen des Verlaufs und weiterer Einzelheiten des Aggressionsverhinderungsverfahrens wird auf die Anlage I
Kap. I. 1 hingewiesen.
28 Eliminiert wird aus den politischen Beziehungen der Staaten also lediglich die Ausübung von Gewalt außerhalb
einer rechtlichen Legitimation. Ungeschmälert bleibt den Staaten ihre Potenz und Souveränität, also auch ihr
Gewaltmonopol. Das außenpolitische Souveränitätsdogma findet insoweit eine Einschränkung, als
außenpolitische Gewalt nur, wie bisher, jetzt aber ausschließlich, zur Eigenverteidigung, Aufrechterhaltung des
Weltfriedens im Rahmen eines Aggressionsverhinderungsverfahrens und auf Grund eines über das politische
Verfahren erworbenen Rechtstitels ausgeübt werden kann.
29 Um einen bewaffneten Konflikt zwischen China, Japan, den Philippinen, Vietnam, Malaysia, Taiwan und Brunei zu
vermeiden hat die amerikanische Außenministerin Hillary Clinton die Lösung des Konfliktes über ein Code of Cüneyt
vorgeschlagen. Die Asean hat bereits für ihre Mitglieder einen derartigen Code. Noch sind die Staaten nicht bereit,
diese Verfahren zu nutzen.(Oliver Radtke, Herrscher der Meere, Cicero, Nr. November 2012, S. 75)
30 Die politische Verfahrensordnung kennt natürlich auch ein Vollstreckungsverfahren, das allerdings versucht,
weitgehend ohne Gewaltanwendung und sonstige Demütigungen auszukommen . Ferner ist ein staatliches
Insolvenzverfahren konzipiert.
31 Innerstaatliche, gewaltlose Interessendurchsetzungsinstitute gibt es bereits: Der Arbeitskampf und der Wahlkampf
32 Es war ein großer juristischer Fehler, den Staaten im Kellogg-Pakt, im Völkerbund und in der UNO-Charta
den Krieg als Rechts- und Interessenverfolgungsinstitut zu nehmen, ohne ihnen gleichzeitig ein
Ersatzinstitut an die Hand zu geben.
33 Zwar gewinnen auch die schwachen Staaten an Souveränität, aber nicht zulasten der Stärkeren, da diese den
Krieg schon jetzt nicht mehr als Interessenverfolgungsinstitut nutzen könne. Siehe Anm. 2
34 Natürlich kann sich der geforderte (beklagte) Staat dem Verfahren nicht entziehen (wie sich zuvor ein Staat
einer Kriegserklärung oder einem militärischen Überfall nicht hat entziehen können). Das wird er aber
in Kauf nehmen, wenn ihm generell zugesagt ist, dass er auch seine Rechte wird einfordern und Interessen
über das Verfahren wird geltend machen können.
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bedingt.35 36 Das Verfahrensinstitut ist damit eine Serviceleistung, die sich die Staatengemeinschaft zum Erhalt ihrer Hoheitsrechte und ihres Bestandes selbst gibt. Alle politischen Krisen werden über dieses Verfahren in einem zeitlich begrenzten Prozess, dessen Beginn und dessen Ende deutlich markiert sind, gelöst werden können.37
Wenn den Staaten schon ermöglicht wird, über die politische Verfahrensordnung ihre politischen Ziele zu verfolgen, so wäre es widersinnig, wenn sie nicht ihre Rechte leichter und weniger spektakulär über das StIGH könnten. Aus diesem Grunde ist es nur logisch, wenn das StIGH dahingehend geändert wird, dass der IGH für alle Unterzeichnerstaaten geöffnet wird, d.h. alle Staaten können beim IGH ihre Klagen gegen andere Staaten einreichen und eine Entscheidung erwirken, wenn es allein um die Rechtsverfolgung geht. Sie können aber auch verklagt werden, ohne dass sie zuvor konkret das Verfahren für sich verbindlich erklärt haben. Auf diese Weise wird die FO durch das veränderte StIGH weiter zu einer Rechtsordnung komplettiert.
Die Findung dieses Verfahrensinstituts bedeutet keine Veränderung der bestehenden Machtstrukturen.38 Im Gegenteil, das politische Verfahren verlangt eine Gemeinschaft souveräner Staaten, deren Gemeinsamkeit zunächst nur darin besteht, dass sie sich auf neue Regeln der Kommunikation und des politischen Agierens geeinigt haben, die die Anwendung von Gewalt ausschließen.39 40 Die Staaten erhalten eine Rechtsordnung und werden damit aus dem Natur- und Kriegszustand, in dem sie sich im philosophischen Sinne befinden,41 herausgehoben. Allerdings erfüllen die Staaten damit ein ihnen von der Natur gegebenes, nämlich durch die Vernunft begründetes Gebot zum Frieden42. Das Verfahren ist gegenüber jeder Ideologie oder Religion neutral konzipiert.43
Das Projekt vollzieht keinen Paradigmenwechsel, da die bestehende Machtordnung nur durch das Recht gezähmt wird. Es ist damit ein erster, sehr vorsichtiger und maßvoller Versuch, den Weltfrieden zu verwirklichen, die Schöpfung zu wahren und für eine globale Gerechtigkeit zu sorgen.
Der Rechtszustand, der zwischen den Staaten auf diese Weise gefunden wird, ist entwicklungsfähig44, d.h. es besteht die reelle Chance, dass die Staaten sich ohne jede Gewaltandrohungen zu einer friedlichen, in sich stark vernetzten Staaten- und Völkerfamilie zusammenfinden werden, so dass sie immer weniger über die politische Verfahrensordnung
35 Die Lösung der Weltprobleme, Gerechtigkeitsfindung und Schöpfungswahrung, können also bereits über die politische
Verfahrensordnung gelöste werden. Über besondere ergänzende Statuten können diese Ziele effektiver erreicht
werden. Siehe hierzu Anmerkungen: 48, 49.
Durch das Umweltstatut erhalten die Staaten praktische eine Doppelfunktion, weil die nicht nur sich selbst sondern auch
noch Lebenssphären in dem Verfahren So werden sie in ihrer Macht gestärkt. Siehe Anlage III
36 Wegen weiterer Einzelheiten des Verfahrens und seines Ablaufs wird auf die Anlage I Kap. II 2 verwiesen.
37 Politische Krisen finden zurzeit u.a. deshalb kein Ende, weil die Drohung mit militärischer Gewalt bereits
jetzt nicht mehr ernst genommen wird. Auch insofern dient die politische Verfahrensordnung als
Kriegsersatz. Kriege pflegen kein Ende mehr zu finden, weil seine Beendigung durch Kapitulation nicht mehr praktiziert
wird.
38 Das Interessendurchsetzungsinstitut Krieg wird ihnen nicht genommen, sondern ersetzt. Die Staaten tauschen ein völlig
überholtes und untaugliches Verfahren gegen ein kostengünstiges ungefährliches Verfahren ein.
39Abgesehen von dem Recht auf Selbstverteidigung wird militärische Gewalt nur noch im globalen Interesse als ultima
Ratio geübt.
40 Die politische Verfahrensordnung steht einer Integration der Staaten nicht entgegen.
41 Thomas Hobbes, Leviathan, 13. Kapitel,
42 Immanuel Kant, Zum ewigen Frieden, Dritter Definitivartikel, 1. Zusatz.
43 Das bedeutet nicht, dass Staaten, die nach einer bestimmten Religion oder Ideologie verfasst sind, die FO nicht
unterzeichnen könnten. Das geistige Fundament der FO ist die europäische Aufklärung. Die Verbannung der Gewalt aus
den Beziehungen der Staaten entspricht den Forderungen aller Weltreligionen.
44 Dennoch hat das Verfahrensinstitut bereits die Qualität einer Rechtordnung: Das gesamte Völkerrecht wird
wirksam, denn es wird vollstreckt werden können.
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ihre Interessen verfolgen müssen.45. Der Entwicklungsprozess innerhalb der Staaten in Richtung auf Rechtsstaatlichkeit wird allein schon dadurch gefördert, dass sie ihre Interessen und Rechte innerhalb einer Rechtsordnung wahren müssen. Jeder Unrechtsstaat sollte als Unterzeichnerstaat herzlich willkommen geheißen werden, denn er wird, um innerhalb der politischen Verfahrensordnung zu bestehen, nicht umhin kommen, sich zu einem Rechtsstaat zu wandeln46. Die Völker werden nicht mehr gezwungen sein, über eine Revolution oder Aufstände sich ihre Menschen- und Freiheitsrechte zu erkämpfen47. Allein der gewaltlose Macht- und Einflusszuwachs wird innerhalb der Staatengemeinschaft möglich sein und akzeptiert werden.
3.
Das außenpolitische Gewaltmonopol der Staaten
Dieses bleibt den Staaten erhalten, d.h. sie behalten ihr Militär48. Es wird unmissverständlich klargestellt, dass dieses nur von ihnen grenzüberschreitend eingesetzt werden darf, wenn sie von der UNO oder der Friedensorganisation einen entsprechenden Auftrag erhalten haben. Sie werden sogar zu einem derartigen Einsatz ihres Militärs verpflichtet, wenn sie zur Vollstreckung innerhalb der politischen Verfahrensordnung und zur Verhinderung oder Bekämpfung nicht legitimierter Gewalt im Rahmen des Aggressionsverhinderungsverfahrens herangezogen werden. Im Weigerungsfall begehen sie einen Angriff, begangen durch Unterlassung, der sie auf Grund der antizipierten Kriegserklärung zum Kriegsgegner aller anderen Staaten macht.
Die militärische Gewalt wird damit klar begrenzt und eindeutig legitimiert. Die privat nicht von einem Staat geübte militärische Gewalt wird damit offensichtlich eindeutig als Unrecht disqualifiziert.
45 Allerdings entfällt für die Staaten die Notwendigkeit, sich an Integrationsprozessen zu beteiligen. Allein der
Umstand, dass jeder Staat nur im Rahmen der politischen Verfahrensordnung, in einem Prozess, an dem alle
Staaten beteiligt sind, gewaltlos durchsetzen kann, vermindert Ängste und Feindseligkeiten zwischen den
Staaten untereinander und stärkt das Selbstbestimmungsrecht der Völker, denn selbst fundamentalistisch
religiös oder ideologisch erfasste Staaten können nur im Rahmen der Rechtsordnung ihre Interessen
verfolgen.
46 Eine weitere Förderung erfährt diese Entwicklung zur Rechtsstaatlichkeit durch die die FO ergänzenden
Normen der Statuten, wie das der Staaten in Not und das Minderheitsstatut.(Anlage II)
Über das letztere können Minderheiten gegen die sie beherbergenden Staaten ihre Rechte einfordern. Das
Statut, Staaten in Not, berechtigt die Staaten, Hilfe aus der Not von ihnen selbst gewählten Patenstaat
einzufordern. Alle diese Statuten wie auch das Umweltstatut (StF) (Anlage III) verlangen genaue Rechtsbeachtung, einen
geordnete rechtsstaatliche Verwaltungsstruktur und eine strikte Gewaltenteilung. Es bleibt zu hoffen, dass die
Staaten noch die Kraft haben, das Projekt zu realisieren und damit sich, d.h. die Menschheit, die Flora und
Fauna vor dem drohenden Untergang zu retten.
47 Minderheiten können nach ihrer Organisierung zu einer Verfahrenspartei ihre Recht gegen den sie
beherbergenden Staat einfordern, so lange sie sich der Gewalt enthalten. Siehe hierzu C Ziff. 6.
48Biologische, chemische und nukleare Waffen werden sog. unzulässige Waffen. Staaten können auf Antrag Atommächte
bleiben, allerdings mit derartigen Verpflichtungen und Risiken verbunden, dass sie sie den Atomstaaten mehr belasten als
bemächtigen.
10
B.
I.
(Initiativstaat des Projektes)
Es gibt zurzeit keine Großmacht, der man zutrauen könnte, den Staaten eine Rechtsordnung zu präsentieren. Sie würde verdächtigt, mit ihren Vorstellungen die Wahrung des eigenen Interesses oder den Willen zum Machterhalt in den Vordergrund zu stellen.49 50
Deutschland kann und muss aus vielen Gründen bei der Verwirklichung des Projektes die führende Rolle übernehmen. Durch Verursachung des zweiten Weltkrieges, die Begehung von Genoziden an Juden, Sinti und Roma, anderen Ethnien und durch die Verfolgung Andersdenkender während des sog. dritten Reiches hätte die natürliche Folge dieses Krieges eigentlich der totale Untergang des Landes sein müssen. Der Morgenthau-Plan und die Teilung Deutschlands kamen diesem Ziel schon sehr nahe. Wenn Deutschland dann sich als ein vorbildlich freiheitlich, demokratischer Rechtsstaat neu formieren konnte51 und sogar die Wiedervereinigung und damit die Befreiung der ostdeutschen Bevölkerung aus einem unerträglichen staatlichen Zwangssystem von der Staatengemeinschaft insbesondere von den ehemaligen Kriegsgegnern zugelassen und sogar gefördert wurde, dann ergibt sich daraus für dieses Land die Verpflichtung, sich zu der Verantwortung für die Gewalt und das Unrecht der Vergangenheit zu bekennen und beides nicht nur vom eigenen Territorium zu verbannen, sondern dafür Sorge zu tragen, dass die Gewalt und das Unrecht aus den Beziehungen zwischen den Völkern eliminiert wird52. Von den westlichen Industriestaaten kann nur Deutschland der Staatengemeinschaft das Projekt für eine internationale Rechtsordnung vorschlagen, weil es keine Großmacht ist, die man verdächtigen könnte, Hegemonialinteressen zu verfolgen, wie man es zum Beispiel den U.S.A53 unterstellen könnte. Deutschland ist ein in der EU integrierter Staat, dem man die Verfolgung eines derartig global zu verwirklichen Projekts aus vornehmlich eigenem Interesse nicht wird vorwerfen können.54 Das Land gehört neben Japan zu den wenigen Staaten, die in ihrer Verfassung sich selbst die Vornahme einen Angriffskrieg ausgeschlossen haben.55
Auf der anderen Seite steht Deutschland als Wirtschaftsmacht in der Weltrangliste an dritter Stelle. Das zeigt an, dass es diese Position im Rahmen des internationalen Wirtschaftsrechts ohne Gewalt oder Drohung hat erreichen können.
49 Als Napoleon seine Vorstellungen von einer europäischen Friedensordnung auf St. Helena
erläutert hatte, wurde er gefragt, warum er diese nicht während seiner Herrschaft den europäischen
Monarchen unterbreitet hätte. Er soll geantwortet haben, man hätte seinen Vorschläge für eine politische
Finte gehalten.
50 Dass es sich bei dem Projekt um die Verwirklichung eines Verfahrensstatus handelt, das keine
Machtverschiebung zur Folge hat, wird man erst bemerken, wenn man es aus dieser unberechtigten Furcht
bereits abgelehnt hat.
51 Siehe die Präambel des Grundgesetzes (23,5.1949) : Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich
das deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
52 Als die Mauer fiel und feststand, dass Deutschland wiedervereinigt würde, sagte der damalige
Bundespräsident Richard von Weizsäcker vor dem Brandenburger Tor in Berlin, Deutschland könne jetzt
(endlich) dem Frieden in der Welt dienen. Er wies mit diesem Satz auf die Präambel der Grundgesetzes
Hin..Vor 11 Jahren war nicht nur die Wiedervereinigung geglückt, sondern Deutschland
war auch als jetzt souveräner Staat gleichberechtigtes Glied der EU geworden. Der Entschlossenheit, sich
nunmehr ganz dem Frieden in der Welt zu widmen, stand also nichts mehr im Wege.
53 Allerdings muss man die U.S.A. für das Projekt gewinnen, wie auch China, Russland und Indien.
54 Nach Meinung des ehemaligen deutschen Verteidigungsministers Volker Rühe hat Deutschland eine eher
provinzielle Außenpolitik betrieben. Deutschland sei jetzt (2010) groß und wichtig. „Wir können es uns nicht
leisten, uns für die Weltprobleme nicht zu interessieren“ (Volker Rühl im Interview, „Es fehlt die Haltung“
Der Spiegel, Nr. 41/10, S. 17.)
55 Art. 26 GG. Allerdings ist Deutschland Mitglied der NATO. Hierbei handelt es sich um ein
Verteidigungsbündnis.
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Natürlich wird sich keine Großmacht und werden die Staaten, die sich zu einer solchen entwickeln wollen, von Deutschland ein juristisches Korsett verpassen lassen. Wenn die Initiative ergriffen wird, muss das sogleich in einem Einvernehmen und dem Mitwirkung der mindestens folgender Staaten geschehen: U.S.A., die Mitgliedsstaaten der EU, Russland, China, Indien und Brasilien. Bei der Verwirklichung des Projektes kann sich Deutschland darauf beschränken, den Raum, die Organisation das Entwicklungsverfahren und die bereits erstellten Entwürfe für eine Kommission zur Verfügung zu stellen.
Vorstellbar ist allerdings auch, wenn Deutschland die Initiative für eine Friedensordnung mit einem Staat zusammen ergreifen würde, der aus einem anderen Kulturkreis käme, dem keine Hegemonialinteressen unterstellt werden können, der gute Beziehungen zu Deutschland und gleichzeitig auch zu Staaten unterhält, die nicht völlig störungsfrei sind. 56
Katar wäre der Staat, der nicht nur diese Voraussetzungen erfüllt, um zusammen mit Deutschland die Initiative zu erreichen. Es handelt sich um einen wirtschaftlich überaus erfolgreichen Staat mit nur 150.000 Einwohnen. Wegen seiner Rohstoffe Öl und Gas ist Katar ein sehr reiches Land, so dass es in der Lage ist, aber auch darauf angewiesen ist, überall zu investieren und damit möglichst weltweit gute Beziehungen zu anderen Staaten zu unterhalten. „Katar spielt auf allen Bühnen. Es sponsert die ägyptische Regierung, die syrische Opposition die Hamas im Gaza, verfeindete Fraktionen im Sudan. Katar kauft Hochhäuser in Istanbul, Museen in Kairo, ganze Straßenzüge in Paris und London“.57. Wenn der Staat auch die Hamas unterstützt, so kann man getrost davon ausgehen, dass dieser Staat an eine friedliche und endgültig befriedende Lösung des Palästina-Konfliktes interessiert ist, um seine Existenz zu wahren und seiner wirtschaftlichen Interessen in aller Welt ungestört verfolgen zu können. 58
II.
(Vereinbarkeit mit dem bestehenden Völkerrecht)
Das geltende Völkerrecht steht der Rezeption der FO grundsätzlich nicht entgegen.
Das Kriegsverhinderungsrecht der UNO wird durch Aggressionsverhinderungsrecht zu seiner Wirksamkeit ergänzt und bestärkt. Was die NATO betrifft, könnte diese auch im Rahmen des Aggressionsverhinderungsverfahrens oder im Rahmen des Vollstreckungsrechts der politischen Verfahrensordnung ihre Rolle spielen. Auch das EU-Recht steht der FO nicht entgegen.59 Zwar ist die dringende Notwendigkeit für die europäischen Staaten sich zu
56 Staaten, die sich sogar feindlich gegenüberstehen, müssten eigentlich besonders an einer internationalen politischen
Verfahrensordnung interessiert sein, denn gefragt, ob sie den bestehenden Konflikt mit Gewalt oder ohne
diese mit Argumenten beenden wollen, kann bei vorhandener Vernunft eigentlich nur mit „gewaltlos“
beantwortet werden. Ein Risiko bleibt. Verliert man im politischen Verfahren, dann kann man seine
Interessen nicht verwirklichen, verliert der Staat im Krieg, verliert er seine Interessen und seine Existenz. Der
Krieg ist ein antiquiertes, inzwischen völlig unbrauchbar gewordenes Interessenverfolgungsinstitut. Der
Verteidigungskrieg ist zwar gemäß Art. 51 UC gerechtfertigt, ist aber ohne eine internationale Rechtsordnung
mit dem gleichen Risiko behaftet, wie ein Angriffskrieg. Ein Staat wie Israel irrt sich mächtig, wenn er glaubt,
auf Dauer seine Existenz mit eigener Gewalt sichern zu können.
57 Michael Thumann, Wo Pyramiden schweben können, Die Zeit, Nr.17/13, S. 5
58 In der Außenpolitik Katars wird die Bedeutung friedlicher Mittel bei der Beilegung von Konflikten
hervorgehoben. „Katar verurteilt jegliche Form von Gewalt und Terrorismus.“(www.katar.botschaft.de, dort
Außenpolitik.) Solange es keine politische Verfahrensordnung gibt, ist jeder Staat gezwungen, sich für oder gegen der
einen oder anderen im Gewaltprozess befindlichen Partei zu entscheiden, je nachdem welches Anliegen man für
berechtigter oder unter Berücksichtigung der eigenen Interessen für günstiger hält.
59 Wenn in der Finanzkrise einem Schuldnerstaat auch wenn der Mitgliedstaat der EU ist, Bedingungen und Auflagen gesetzt
werden, könnten sie über das politische Verfahren eingefordert und durchgesetzt werden. Soweit die Mitgliedstaaten noch
souverän sind, sind sie auch berechtigt, sich einem Verfahrenskodex außerhalb des europäischen Vertrages zu
unterwerfen.
12
integrieren60 und sich damit besser gegenüber den Staaten außerhalb der EU behaupten zu können, nicht mehr gegeben, doch kann der Prozess der Integration bei Bestehen einer internationalen Verfahrensordnung, mit der auch EU-Rechte gegenüber den Mitgliedstaaten verfolgt werden können, gefördert werden.61 Entscheidend ist, dass auch das StIGH geändert wird. Der IGH wird für die Staaten nach Annahme der FO obligatorisch, d.h. für ihre Rechtsansprüche können sie vollstreckbare Entscheidungen des Gerichts erwirken.62 Das bedeutet, dass die Vereinbarungen der Mitgliedstaaten der EU durchgesetzt werden können. Die Sorgen der Staaten, die den Schuldnerstaaten aus der Überschuldung und damit vor dem Bankrott gerettet haben, diese könnten die Bedingungen und Vereinbarungen, die sie anlässlich der Zuwendungen aus dem Rettungsschirm auf sich genommen oder getroffen haben, nicht einhalten, wären weitaus geringer, wenn ihnen ein ordentliches Rechtsverfahren zur Verfügung stände.
III.
Voraussichtliche Akzeptanz des Projektes
Nach Meinung des Politikwissenschaftlers der Universität von Singapur, Kischore Mahbubami, ist es trotz des sich im Jahre 2008 im Kaukasus zwischen Russland und Georgien geführten Krieges immer noch möglich, „eine sichere Weltordnung“ zu schaffen. Die Zahl der Staaten, die gerne als verantwortungsvolle Teilhaber einer solchen Ordnung agieren würden, sei noch nie so groß wie zum jetzigen Zeitpunkt. Die meisten dieser Länder, – einschließlich China und Indien -, seien bereit, mit den Vereinigten Staaten und dem Westen zusammenarbeiten.63 64Aber dem Westen fehle es in seinem Verhältnis zum Rest der Welt, an einer langfristigen Strategie und er erweise sich unfähig, geopolitische Kompromisse mit anderen Mächten zu schließen. Die Annahme des vom Institut für internationales Recht erarbeiteten Projekts, Friedensordnung, (FO), kann den Beweis dafür erbringen, dass Mahbubamis in Bezug auf den Westen geäußerte These nicht länger zutrifft.65
Das Ziel des Projektes, eine internationale rechtliche Basis zur Lösung der Weltprobleme Schöpfungs-, Friedenswahrung und Gerechtigkeitsfindung zu begründen, kann selbst nicht kritisiert werden. Sie widerspricht weder den Grundsätzen bekannter Ideologien noch Religionen. Vorausstzung ist allerdings, dass sie von einer Persönlichkeit oder einem Politiker zur Kenntnis genommen wird, dessen Einsatz und Bemühen nicht ignorieren kann.66
60 Integrationen, wirtschaftliche Mächte und sonstige internationale Organisationen sichern zwar den regionalen
Frieden innerhalb der Integration, gefährden dabei allerdings den Bestand und die Struktur des
Nationalstaates. Die FO verhindert keine Integration, sie erweitert die Möglichkeiten der Lösung politischer
Möglichkeiten. Auch integrierte Staaten können das politische Verfahrensinstitut gegen ein Mitglied ihrer
Integration benutzen. Im Gegensatz zum Krieg setzt das Verfahren keine Feindschaft zum gegnerischen
Verfahren voraus. Die FO wirkt vor allem gegen den Prozess der Schwächung der Staaten durch die
Privatmacht. Die Interessenverfolgung über das Verfahren dient der Staatengemeinschaft insgesamt insofern,
als die Staaten nur erfolgreich sind, wenn sie überwiegende, d.h. der Mehrheit der Staaten dienende, und
vitale Interessen verfolgen.
61 Die Verfolgung europäischer Interesse, die nicht erfolgreich nach der FO verfolgt werden können, kann man sich wohl
kaum vorstellen.
62 Der Europäische Gerichtshof würde für die EU-Staaten erste Instanz, der IGH zur zweiten.
63 So auch Henry Kissinger im Interview, Der Anfang einer neuen Zeit, Die Zeit, Nr.22/11, S.23
64 Kischore Mahbubami, Erkenne deinen Gegner, Die Zeit, Nr.36/08, S. 13
65 Die vergeblichen Bemühungen um eine internationale Rechtsordnung seit der Monarchia von Dante Alighieri 1321 haben
sowohl die Politiker als auch die Völkerrechtler zu der Erkenntnis geführt, dass ihre Begründung unmöglich
sei. Auch wenn wir in einer Zeit leben, in der die Findung dieser Rechtsgrundlage die Voraussetzung der
weiteren Existenz der Menschheit und vielleicht allen Lebens ist, wird es schwer sein und es erfordert viel Mut, ein
derartiges Projekt zu verwirklichen.
66 Siehe hierzu E
13
IV
Der richtige Zeitpunkt
Der Zeitpunkt, den Vorschlag für das Projekt der Bundesregierung jetzt zu machen, scheint mir günstig gewählt. Die Finanz- und globale Wirtschaftskrise hat nicht nur gezeigt, dass die Mitgliedstaaten der EU ihre Finanz- und Wirtschaftspolitik koordinieren und sich gemeinsamen Regeln unterwerfen müssen, sondern alle an der globalen Wirtschaft und dem Kommunikationsnetz beteiligten Staaten67. Ferner sind die Strukturen vieler Staaten, die Natur und die internationale Sicherheitslage durch geübte nicht staatlicher Gewalt jetzt in einem derart erkennbaren Maße gefährdet, dass eine rechtliche Grundlage für Rettungs- Erhaltungs- und Heilungsversuche jetzt geschaffen werden muss.68
Die Verwirklichung des Projektes muss in diesen Jahren angestrebt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Staaten immer mehr ihre Macht zugunsten der globalen Wirtschaft verlieren. Noch beruht sie im Wesentlichen auf ihre jeweilige militärische Potenz. Mit ihr können die Staaten aber immer weniger politische Ziele verfolgen, d.h. sie verlieren ihre Potenz und ihre Souveränität und damit jeden Einfluss auf die Gestaltung der Weltordnung.
Empfohlen wird der Bundesregierung, allein deshalb mit der Aufnahme des Konzeptes in ihre Agenda nicht zu lange zu zögern, da davon auszugehen, dass die Verfolgung des internationalen Projekts ihre Stellung in Deutschland und im Ausland stärken wird.69
Außerdem drängt die Zeit.70
C.
(Der Normenkomplex)
Der seit 1986 erstellte Normenkomplex ist recht groß. Es handelt sich um folgenden Konventionen oder Statuten, die von der UNO übernommen werden könnten:
1.) Die Friedensordnung (FO)71,
2.) Änderungsvorschläge zur UNO-Charta anlässlich der Übernahme
der Friedensordnung als ihr Bestandteil72,
3.) Ergänzungsvorschriften zum Statut des Internationalen Gerichtshofes73
4.) Organisationsstatut der Friedensorganisation74
67 Leiter der FAO, José Graziano de Silva im Interview, „Globale Mobilmachung“ Der Spiegel, Nr.3/12, S 86
68 Der Verfasser wollte über eine Studie, Das Recht zum Töten im Krieg“, an der er auch seit 1990 die
Notwendigkeit für die Findung einer internationalen Rechtsordnung darlegen. Die Studie hat aber einen
derartigen Umfang erreicht, dass sie frühestens erst in einem Jahr vollständig im Druck vorliegen kann.
69 Sicherlich kann es nicht schaden, wenn sie in nicht öffentlichen Gesprächen mit den Regierungen
befreundeter Staaten Kontakt aufnimmt, um so zu erfahren, wie diese einen derartigen Vorschlag
aufnehmen und unterstützen würden. Wichtig ist es, den amerikanischen Präsidenten Barack Obama für das
Projekt zu gewinnen. Ein außenpolitisches Projekt dieser Größenordnung würde auch seine Stellung innen-
und außenpolitisch stärken
70 Carl Friedrich von Weizsäcker, Die Zeit drängt, Carl-Hanser-Verlag, München, Wien 1986,
71 In ihr sind das Aggressionsverhinderungsverfahren und die politische Verfahrensordnung enthalten. (Anlage I)
72 Die FO wird wie das StIGH Nebenstatut der UC. Nur insofern bedarf es einiger Ergänzungen der UC.
Allerdings verliert der Sicherheitsrat an Bedeutung. Dessen Stellungnahme zur FO und sein Einsatz für diese
wird aber sehr wichtig sein so dass die Mitgliedschaft Deutschlands in dem Gremien allein schon
deshalb zu begrüßen ist. Allerdings braucht sich Deutschland nicht mehr darum zu bemühen, dass es
ständiges Mitglied desselben wird. Dagegen gewinnt die Generalversammlung an Bedeutung.
Die Position des Generalsekretärs wird gestärkt, weil er die Zwischenverfahren der politischen
Verfahrensordnung und das Aggressionsverhinderungsverfahren leitet.
73 Das Verfahren vor dem IGH wird, soweit es um die Rechtsverfolgung geht, zwingend, das die politische
Verfahrensordnung allein der Interessenverfolgung dient.
14
5.) Organisationsstatut für die internationale Friedenspolizei75,
6.) Statut zum Schutz ethnischer, religiöser und weltanschaulicher Minderheiten,
(MSt.)76
7.) Statut zur Hilfe für Staaten in Not77
8.) Umweltstatut (Statutum Florianis, (StF)78
9.) Statut der Kämpfer (bei Wettkämpfen in der 3. Verfahrensstufe)79
Die Bundesregierung ist hiermit aufgerufen, über die Übernahme des Konzepts oder zumindest über die darin enthaltenen Ideen zu entscheiden. Das ist eine rein politische und keine juristische Entscheidung80. Lediglich folgende Fragen sind von ihr zur beantworten:
1.) Sollen und müssen die Staaten in eine internationale Rechtsordnung eingebunden werden?
2.) Soll Deutschland für die Findung einer solchen die Initiative ergreifen?
3.) Soll es sich dabei um ein Verfahrensstatut oder Organisationsstatut (Weltföderation oder Weltstaat) handeln?
4.) Soll es sich dabei um eine drei- oder zweistufiges Verfahren handeln?
5.) Nach Entscheidung für das Verfahrensstatut: Soll die politische Verfahrensordnung durch ein Aggressionsverhinderungsverfahren gestärkt werden oder reichen die bestehenden Normen der UC dafür aus?
6.) Soll die Natur (Lebenssphären) als Rechtssubjekt an dem Verfahren beteiligt werden?
7.) Sollen Minderheiten an den Verfahren beteiligt werden können?
8.) Soll Deutschland sich gleich oder später für die Wirksamkeitswerdung des, Statuts Staaten in Not, und das Umweltstatut einsetzen?
74 Dieses Statut betrifft die Friedensorganisation, die notwendig ist, wenn die FO sukzessiv von den Staaten
nicht direkt von der UNO angenommen wird und sich die UNO-Organe ihrerseits sich auch nicht für die
Anwendung der FO zur Verfügung stellen. Wenn alle Mitgliedstaaten der UNO die FO angenommen haben,
löst sich die Friedensorganisation wieder auf. Im Übrigen entspricht sie dem Organisationsstatus der UNO
und ersetzt die UNO aber nicht.
75 Wenn es im Ermittlungsverfahren (Teil des Aggressionsverhinderungsverfahren darum geht, den Verursacher
der Aggression zu ermitteln, kann der Generalsekretär dafür Polizeikräfte von den Staaten anfordern.
76 Dieses Statut regelt, welche Minderheiten wie von den sie beherbergenden Staaten über die politische
Verfahrensordnung ihre Rechte einfordern können. (Anlage II)
77 Über dieses Statut erhalten die Staaten das Recht gegenüber den von ihnen erwählten Patenstaat aus
ökologischer oder ökonomisch bedingter Not geholfen zu werden. Anlage II)
78 Dieses Statut gibt bestimmte Lebenssphären, wie Wälder, Seen und Meere die Rechtsfähigkeit und damit die
Prozessfähigkeit, so dass sie selbst ihre Rechte und Interessen über die politische Verfahrensordnung
Verfolgen können. Allerdings stehen sie unter „Vormundschaft“ bestimmter Staaten. (Anlage II)
79 Die dritte Verfahrensstufe war vorgesehen, um die irrationalen Elemente, wie die Zufälligkeit und Schicksalsbestimmung
des Krieges (Elemente des Krieges als Spiels, so von Clausewitz) bei der Ersetzung desselben durch die politische
Verfahrensordnung, zu übernehmen. Außerdem muss der unterlegene Staat gegenüber seinem Volk demonstrieren, alles
getan zu haben, um den Prozess zu gewinnen. Durch die Wettkämpfe und Spiele werden die Völker als Zuschauer
mittelbare Teilnehmer des Verfahrens, wie die Zivilisten auch auf diese Weise zumindest mittelbar an dem
Kriegsgeschehens teilnehmen sollten. Politiker und Wissenschaftler sind zurzeit noch nicht in der Lage und bereit, die
Notwendigkeit der dritten Verfahrensstufe zu erkennen, so dass diese nur alternativ angeboten wird. (Anlage I Anm.3)
80 Obgleich ein im Detail gestalteter Normenkomplex vorliegt, sollte dieser vor der grundsätzlichen
Entscheidung der Bundesregierung für das Projekt (FO), keiner wissenschaftlichen Begutachtung unterzogen
werden, es sei denn, man sucht nach der Begründung für eine negative Entscheidung. Vorgeschlagen wird
mit diesem Papier das Projekt einer Friedensordnung als Idee in den wichtigsten Grundzügen. Die Details,
wie zum Beispiel sogar das, ob die politische Verfahrensordnung zwei oder dreistufig sein soll, müssen die zu
D.1 vorgeschlagene Kommission er- und überarbeiten. Eine Fehlerfreiheit des Konzeptes kann nicht
garantiert werden. Um eine solche und auch um eine Perfektion habe ich mich aber bemüht, allein schon
deshalb, um mich selbst von der Realisierbarkeit und Effektivität zu überzeugen, und damit es
verantworten werden kann, sie in höchster Stelle zum Vorschlag zu bringen. Dabei bin ich mir aber immer sicher
gewesen, dass die von mir gefundenen Normen höchst wahrscheinlich niemals in der Gestalt internationales Recht
werden, wie sie von mir verfasst sind.
15
Die Entscheidung wäre bereits eine positive, wenn die Bundesregierung die Fragen 1.) bis 3.) bejahend beantworten würde 81 Die Statuten sind so konzipiert, dass allein die politische Verfahrensordnung die Staatengemeinschaft auf den Weg zu einer Rechtsordnung fast bis zum Ziel führt. Auf die Details des Normenkomplexes kommt es zu diesem Zweitpunkt noch nicht an.82.83 Allerdings wird unter D 1.) vorgeschlagen, dass die gefundenen Normen nach einer positiven Entscheidung der Bundesregierung durchaus wissenschaftlich überprüft werden sollten. Den dazu berufenen Wissenschaftlern vertraue ich meine Arbeit an, weil sie dann einen positiven Auftrag haben werden und ihnen die Frage, ob das Konzept an sich gut oder schlecht ist, nicht mehr gestellt wird. Sie sind nicht dazu berufen, zu verhindern, sondern zu korrigieren und zu ergänzen.
D.
Strategieempfehlungen an die Bundesregierung
Nachfolgend werden der Bundesregierung Vorschläge zur politischen Verwirklichung des Projektes unterbreitet, wenn und nachdem sie sich grundsätzlich für die Übernahme des Projektes, Internationale Friedensordnung (FO) entschieden hat84. Es handelt sich, wie gesagt, nur um Vorschläge. Sowohl die Bundesregierung als auch alle Personen und Institutionen, die für das Projekt gewonnen werden, können eigene Vorschläge unterbreiten, die dann allerdings mit allen Beteiligten abgesprochen werden sollten.
Soweit noch Zweifel an der Realisierbarkeit des Projektes bestehen, oder die bisher gegebenen Informationen für eine Entscheidung nicht ausreichen, sollten diese in einem Gespräch im Bundeskanzleramt ausgeräumt werden. Minister, die ebenfalls über das Projekt informiert worden sind, sollten bei diesem Gespräch zugegen sein. Um ein solches Gespräch wird herzlich gebeten. Es nimmt der politischen Opposition, soweit sie rügt, dieses Ziel nicht nachhaltig verfolgt zu haben, den Wind aus den Segeln.85
1.) Die Bundesrepublik wird auf internationaler Ebene das Projekt besser verfolgen können, wenn sie gleichzeitig darlegt, dass das Konzept von den von ihr bestimmten Juristen und Wissenschaftlern des Landes, die sich mit dem Themen der Weltprobleme befassen, ausgearbeitet und überprüft wird. Empfohlen wird ihr deshalb eine Kommission zu bilden, die die vorliegenden Entwürfe redegiert und endgültige Fassungen erarbeitet. Diese sollte durchaus die Kompetenz haben, nach intensiver Prüfung der Vorlagen diese zu verändern und sogar zu verwerfen, um neue Vorschläge im Rahmen des Konzeptes zu entwerfen.
81 Eine negative Entscheidung kann akzeptiert werden, wenn sie sachlich begründet ist. Sie ist nicht sachlich
begründet, wenn man davon überzeugt ist, dass die Staaten die FO nicht im ausreichenden Maße akzeptieren
werden. Dann würde man diese mögliche Entscheidung anderer Staaten nur zu der eigenen machen.
Wenn man überzeugt ist, dass das Konzept richtig ist, dann sollten halt die anderen Staaten die falsche
Entscheidung für sich treffen. Der Einsatz Deutschlands für die FO ist für das Land und seiner Regierung,
selbst wenn im Falle des Scheiterns, immer ein Gewinn.
82 Wenn das Projekt dennoch in jedem Detail ausgearbeitet worden ist, so nur deshalb, weil man sich nur ein
solches vollständiges bis in jede Einzelheit ausgearbeitetes Konzept als ein wirklich schlüssiges vorstellen
kann. Zumindest derjenige, der das Projekt anbietet, muss die Details erarbeitet haben und kennen, um sie,
wenn auch nach ihnen gefragt wird, darstellen zu können.
83 Die Normen sind seit 1986 weitgehend erstellt und anhand der Analyse des politischen Geschehens auf ihre
Wirksamkeit hin überprüft worden. Sogar nach der Wende 1989 haben sie sich als tauglich und realisierbar
erwiesen.
84 Also die Fragen 1.) bis 3.) positiv beantwortet hat.
85 Da es sich gleichzeitig um ein konservatives als auch liberales Programm handelt, entspricht es den Leitlinien
der von der Koalition betriebenen Politik.
16
a.) Einer anderen Verfolgung des Projektes, Friedens- und Rechtsordnung, will ich nicht entgegen stehen.86 An der positiven Beantwortung der Frage 1.) sollte für die Bundesregierung auf jeden Fall festhalten.
Die Kommission sollte nicht nur mit deutschen Juristen und Wissenschaftlern besetzte
werden. Interessierte Wissenschaftler, insbesondere aus den U.S.A., Russland, China
und Indien sollten im gewollten Einverständnis der genannten Staaten zugelassen
werden. Eine nur mit deutschen Mitgliedern besetzte Kommission kann, wenn sie
nicht von Vornherein eine internationale Besetzung der Kommission ins Auge gefasst
hat, auch sukzessiv ausländische Wissenschaftler in die Kommission aufnehmen. Das
Projekt sollte auf jeden Fall von Deutschland aus verwirklicht werden. 87
Da es sich um ein von der deutschen Regierung verfolgtes Projekt handelt, sollte die
Diskussionssprache auch deutsch sein, zumal die Entwürfe auch in dieser Sprache
vorliegen. 88 Wenn die kompletten von der Kommission überprüften und redigierten
Entwürfe erarbeitet sind, sollten diese auf jeden Fall ins Englische übertragen werden,
um sie auch der internationalen Öffentlichkeit vorzustellen.
b.) Die Bundesregierung kann allerdings auch gleich eine internationale Kommission oder die Bildung einer solchen bei der UNO oder bei der EU anregen. Wenn die unter B I genannten Staaten vor Bildung der Kommission für das Projekt gewonnen werden sollen, empfiehlt sich die internationale Besetzung. Sitz der Kommission sollte aber aus praktischen Gründen auch dann in Deutschland sein.89
2.) Die FO ist so konzipiert, dass sie über die UNO oder durch sukzessive Unterzeichnung der Staaten angenommen werden kann.90 Das gilt im Prinzip auch für die anderen oben genannten und bereits entworfenen Statuten91. Allerdings setzen diese als Grundlage die FO voraus. Es wird darauf hingewiesen, dass bei sukzessiver Annahme ein Sog zur Unterzeichnung entstehen wird, wie das bei den Bewerbungen für die Mitgliedschaft der UNO der Fall war. Die Unterzeichnerstaaten erhalten nämlich gegenüber den mit ihnen konkurrierenden Ländern einen Schutz vor Gewalt , der stärker ist als der, den die Mitgliedstaaten der NATO und der UNO haben, und weil diese Staaten auch zumindest unter den Unterzeichnerstaaten ihre Interessen verfolgen können, ohne zur Gewalt schreiten oder solche androhen zu müssen
Die sukzessive Annahme der FO hat den Vorteil, dass später unterzeichnende Staaten
kaum eine Veränderung der gefundenen Normen herbeiführen können. Ferner kann
man die Wirksamkeit bereits als eingetreten betrachten, wenn auch nur wenige Staaten
die FO unterzeichnet haben92. Sie hat den Nachteil, dass ein Zwischenträger der
Normen gefunden werden muss, eine Friedensorganisation, die erst dann aufgelöst
werden kann, wenn die UNO die Normen übernimmt.93
86Es könnte auch daran gedacht sein, im Kanzleramt oder in einem Ministerium (mit Kontakt zu den anderen
tangierten Ministerien) ein besonderes Dezernat einzurichten,
87 Es wird nicht leicht sein, das Heft in der Hand zu behalten, wenn Großmächte in dem Projekt eine Chance
sehen, ihre Macht oder auch nur ihr Prestige auszubauen.
88 Auch hierbei handelt es sich um einen Vorschlag. Entscheidet man sich für eine andere Sprache, so müssten die Entwürfe
zunächst in diese Sprache übersetzt werden.
89 Es wäre der Art nach eine Kommission, die das IStGH erarbeitet hat.
90 Von einem dritter Weg, das Projekt durch die EU, die NATO oder sonst eine internationale Organisation außer der UNO
zur Wirklichkeit zu verhelfen, rate ich dringend ab. Es würden unnötige Verzögerungen eintreten. Auch wäre
zu befürchten, dass es ausgedünnt oder verklausuliert würde, weil jedes Mitglied der Organisation bestrebt
sein würde, seine Mitwirkung zu dokumentieren.
91 Siehe C
93 Die Erfahrungen zeigt, dass Veränderungen oder Ergänzungen der UC über die Generalsversammlung direkt
selten gelingen. Es wird daher dringend empfohlen, eine sukzessive Annahme zu verfolgen.
17
E Bisherige Erfahrungen und Erkenntnisse bei der
Verwirklichung des Projektes
Wenn Sie dieses Strategiepapier bis zu dieser Stelle gelesen haben, so sind Sie vielleicht die erste, aber hoffentlich nicht die letzte Person, die sich dieser Mühe unterzogen hat. Das liegt nicht daran, dass keine Anstrengung gescheut worden ist, maßgebend Politiker, Medien Organisationen und Wissenschaftlicher, die sich mit dem Thema, Frieden, Gerechtigkeit und Schöpfungswahrung befassen, direkt anzuschreiben. Die Bundeskanzlerin ist mehrfach per Post in einem Blog94 95direkt mit einem offenen Brief angeschriebene worden. Über Twitter ist auf das Strategiepapier und der offene Brief hingewiesen worden. Die Bemühungen um politische Anteilnahme scheiterten nur daran, dass man die Briefe, sonstige Veröffentlichung, die auf die genannten Themen hinwiesen, schlicht nicht las, sie nicht zur Kenntnis nahm. Nach den obigen Ausführungen ist die Befriedung der Staatengemeinschaft, die Rettung der Schöpfung und die Verwirklichung von Prinzipien sozialer Gerechtigkeit nur über eine politische Verfahrensordnung, die den Krieg ersetzt, zu erreichen ist. Ob das wirklich der Fall ist, wird nicht überprüft und auch nicht die Möglichkeit erörtert, wer das wann wie prüfen könnte. Der Vorschlag, dass eine internationale besetzte Kommission Entwürfe für eine internationale Rechts- oder Friedensordnung erarbeitet, wird damit ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen. d.h er wird noch nicht einmal geprüft, ob er vernünftig und zu verwirklichen ist. Das hat folgende Gründe:
1.) Die aktuellen Friedensstörungen haben zwar bereits globale Auswirkungen aber nicht von der Intensivität, dass man sich global zu gemeinsamen Aktionen aufraffen könnte. Auch der wachsende Strom von Kriegs- und Umweltflüchtlingen reicht nicht aus, um die Staaten zu bewegen, eine Rechtsgrundlage zur Lösung er Weltprobleme zu finden.96 Die zu erwartende Katstrophe wird die Staaten nicht zum gemeinsamen Handeln solidarisieren, sondern in gewaltsam auszutragende Konfliktsituationen treiben.
2.) Seit Dante Alighieris De Monarchie von 1559 gibt es immer wieder Vorschläge für eine Lösung der Weltprobleme. Der westfälische Frieden von 1648, die Statuten des Wiener Kongresses von 1815, der Völkerbund von 1919 und schließlich die UNO-Charta von 1949 waren Versuche von fragmentarischer Wirksamkeit. Sie scheinen aber bei allen Politikern zur der Überzeugung geführt haben, dass jeder weiterer Versuch jedes weiteres Bemühen hoffnungslos utopisch und damit zum Scheitern verurteilt ist. Die Unterstützung allein die Kenntnisnahme solcher Projekte ist für Kariere eines demokratischen Politikers äußerst gefährlich.
94http://institut-fuer-internationales-recht.de/cgi-bin/weblog_basic//index.php
95 http://friedensordnung.over-blog.de/article-32681225.html
96 Sollte man nun hoffen, dass, wenn dann der Druck auf die Staaten so groß wird, dass sie sich gezwungen sehen, gemeinsam zu handeln und das Schlimmste abzuwehren? Werden sie sich dazu gezwungen sehen, wenn sich die Umweltkatastrophen in immer mehr Gebieten der Erde im immer höheren Ausmaß zeigen, die Meere versalzen, sie überfischt und durch Müll verschmutzt sind, wenn immer mehr Menschen auf der Flucht sind, um in Frieden und ohne existenzieller Not ihr Leben woanders fristen zu können, wenn immer mehr Ressourcen, die zum Überleben der Menschheit notwendig sind, verschwinden oder verbraucht sind, immer mehr Staaten durch Bürgerkriege ins ´Chaos zerfallen?. Die Staaten sind in ihren Strukturen jetzt schon derart geschwächt, dass sie voraussichtlich in der Katastrophe zu einem wirksam Handeln nicht mehr befähigt sind. Sie werden, wie alle Subjekte in Panik reagieren. Das, was stört und schädigt wird unmittelbar beseitigt durch massive Gewalt. Flüchtlinge werden nicht nur von den Grenzen abgehalten, sie werden getötet werden.
18
3.) Die Staatsmächte sind regional begrenzt, d.h. es gilt eigene Interessen gegenüber den fremden, von außen störende zu verwirklichen. Zu den von außen störenden gehören die allgemeinen für globale Schöpfungs- und Friedenswahrung und Gerechtigkeitsfindung, soweit sie nicht unmittelbar die eigene Interessenwahrung tangieren.
4.) Hinderlich für das Projekt sind die verfassungsgegebenen Strukturen und ihre Integrationseinbindungen:
Die politische Macht ist in allen Staaten, so organisiert, dass eine Information niemals
den politischen Adressaten direkt erreicht. Jeder Politiker hat ein Büro und einen
persönlichen Referenten oder Sekretär, der ihm nur das manchmal zur Kenntnis gibt,
das über ein Volumen von 1 Seite nicht hinausgeht und für das nicht eine besondere
Abteilung in dem Amt eingerichtet ist.97
a.) Ein demokratisch gewählter Politiker sieht sein erstes wichtigstes Wirken darin, dass er nach Ablauf seines Mandats wieder gewählt wird. Es kommt also darauf an, politisch unmittelbar und möglichst spektakulär erfolgreich zu sein. Ein Erfolg, der sich erst nach seiner Amtszeit herausstellt, ist schädlich, da er ja zugunsten seines Nachfolgers wirken könnte. Es können also auch politische Ziele verfolgt werden, die unmittelbar positiv, aber später politisch nachteilig wirken. Die Verfolgung überregionaler politischen Ziele sollte ein Politiker auch meiden, weil sie nur mittelbar für das Wählervolk positiv wirksam sein können.98
b.) Oben ist ausgeführt, dass nur Staaten gemeinsam auf die Weltprobleme lösen können. Auch ist ausgeführt, dass die Bildung der EU an sich der Verwirklichung des Projektes nicht entgegen steht99. Es muss aber bedacht werden, dass die europäischen Staaten die EU gebildet haben, weil sie viele innerstaatliche Problem nur in Gemeinschaft meinen lösen zu können. Das führt natürlich dazu, dass Staaten politische Ziele schnell von der EU verwirklichen und verfolgen lassen, wenn das der EU-Vertrag zulässt100. Die Findung einer internationalen Rechtsordnung überlässt man gerne der Integration EU. Die hier genannten globalen Probleme sind zwar national, weil jeder Staat betroffen ist, sind aber durchaus geeignet von der EU zur Lösung aufgenommen zu werden. Diese wird
97 Als der Präsident Christian Wulf öffentlich verkündete, für politische Ideen aufgeschlossen zu sein, wurde er persönlich auf das Projekt über das Strategiepapier aufmerksam gemacht. Es wurde in die außenpolitische Abteilung des Präsidialamts weiter gegeben. Von dort wurde mitgeteilt, dass man sich „gefälligst“ an das Außenministerium wenden sollte(was schon längst geschehen war). Als dann Joachim Gauck das Präsidialamt übernahm und er in seinen Reden für die angesprochenen Themen Interessen äußerte, wurde auch er mit dem Strategiepapier und einem persönlichen Brief angeschrieben. Von einer Sekretärin wurde mir dann schriftlich mitgeteilt, man habe doch bereits mit dem Hinweis auf das Außenministerium Antwort gegeben. Das Erstaunen über diese merkwürdige Antwort wurde dem persönlichen Referenten des Präsidenten zur schriftlich Kenntnis gegeben. Dieser schwieg.
98 Als ich den häufig im Fernsehen öffentlich zu allen Problemen sich äußernden CDU-Politiker Wolfgang Bosbach vor der Bundestagswahl im Jahre 2013 anschrieb, fragte er an( sogar persönlich), wie er mit diesem Projekt die Bürger seines Wahlkreises interessieren kann. Ich hatte tatsächlich die naive Vorstellung dass die globalen Probleme von allgemeinen Interesse sind.
99 Siehe B II
100 Der größte Erfolg in der Ukrainekrise bestand darin, dass man sich zu einem gemeinsamen politischen Handeln entschloss. Selbst wenn es er Bundeskanzlerin Angela Merkel gelungen wäre, in den Telefongesprächen mit dem russischen Präsidenten eine politische Lösung zu finden, wäre sie erst akzeptiert, wenn alle andren Mitgliedstaaten zugestiummt hätten. Die Bundeskanzlerin war also gut beraten, dass sie nichts von dem Gesprächen verlauten ließ.
19
sich der Angelegenheit aber nicht annehmen, weil es kein EU-Problem ist. Die EU ist zu einer regional begrenzten und damit provinziellen Politik verdammt.101
5.) Die Findung einer Weltrechtsordnung von einem ehemaligen Richter am Amtsrichter in Nordenham ist ein unerhörter und anmaßender Vorgang. Ihn auch nur zur Kenntnis zu nehmen, ist unprofessionell. Soweit ich weiß, gibt es keine Erfindung, gleich auf welchem Gebiet der Wissenshaft, die nicht erst einmal als utopisch von allen tangierten Wissenschaftlern abgelehnt wurde, insbesondere, wenn der Erfinder das Pech hatte, dass sein Produkt nicht einem ganz bestimmten Fachgebiet zugeordnet werden konnte und er sich auf dem Fachgebiet noch keinen Namen geschaffen hatte.. Berufen eine Weltrechts- oder Friedensordnung zu entwerfen, sind ausschließlich die Juristen mit Unterstützung eines Völkerrechtlers oder eines Politikwissenschaftlers, die diesen Auftrag von einem Staat erhalten, der sich anschickt, für sich eine Weltmacht zu gerieren. Hat ein Staat diesen Status dazu noch nicht erreicht, so sollte er sich hüten, einen solchen Auftrag zu erteilen, denn dann wäre sein Machtstreben offenbar. Diese Erkenntnis führt schon dazu, dass bisher sich alle Wissenschaftler eine Weltfriedenordnung nur als Weltstaatsverfassung vorstellen konnten. Das hier eine Weltverfahrensordnung vorgeschlagen wird, wird aus den oben bereits genannten Gründen nicht zur Kenntnis genommen.
6.) Man sollte meinen, dass sich Organisationen, die sich speziell mit der Problematik befassen und auch Wissenschaftler und Persönlichkeiten, zur Lösung der Weltprobleme Einsatz gezeigt haben, für die hier gemachten Vorschläge empfänglich sind. Sie sind es aber nicht, weil sie nicht von ihnen kommen. Sie nehmen sie schlicht nicht zur Kenntnis, weil sie sich um eigene Erkenntnisse bemühen und sie all ihre Kräfte und Aufmerksamkeiten für dieses Bemühen konzentriert verwenden. Konkurrierende Vorschläge sind zu ignorieren oder abzuwehren. .
7.) Auch für die Medien ist das Projekt uninteressant. Alle wichtigen Zeitungen sind angeschrieben, Die Bild, die Welt, Die Zeit, Der Spiegel, Der Focus, Der Stern, die P.M, Der Merkur, Die Süddeutsche Zeitung102.. Die Begründungen für die Verweigerungen lauteten, wir haben unsere Autoren fest angestellt und müssen sie ausschließlich beschäftigen, oder wir haben keine Leserschaft, die sich dafür interessieren könnte, oder man verlangte 40 000 € für eine einseitige Vorstellung.
.
101 So auch Henry Kissinger in Weltordnung,, C. Bertelsmann-Verlag München 2014, S.111.
102 Die einzige Ausnahme war der Publik-Forum Verlag der das Projekt in begleitende Aufsätze und vor allem im Jahre 1991 in einer Materealmappe unter dem Titel, Der Weg aus den Katastrophen, vorstellte
20
Anlage I
Die Friedensordnung (FO)
bestehend aus einer
politischen Verfahrensordnung
und einem
Aggressionsverhinderungsverfahren
Frieden, Gerechtigkeit und Schöpfungswahrung
durch das Recht.
Von der Weltmachts- zur Weltrechtsordnung.
I.
Diese Überschrift mag sehr bombastisch und damit utopisch klingen. Es geht aber „nur“ um eine Veränderung der Weltordnung durch Verbannung der Gewalt aus den internationalen Beziehungen der Staaten, um die Ermöglichung eines sozialen Ausgleichs unter den Völkern und die Erhaltung der Biosphäre Erde durch das Recht.
Das soll nicht über einen Weltstaat oder Weltförderation erreicht werden, sondern über eine schlichte politische Verfahrensordnung, die den Krieg ersetzt. Sie soll die diplomatischen Verhandlungen nicht verdrängen, sondern soll von den Staaten erst dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Verhandlungen stocken oder man wie bisher davor steht, das Problem gewaltsam, also durch Krieg, zu lösen. Mit dieser Verfahrensordnung soll nicht nur das Recht durchgesetzt, sondern auch Interessen verwirklicht werden können, wie das früher durch den gewaltsamen Krieg möglich war, es aber schon lange nicht mehr ist.
Die zu schaffende Friedensordnung (FO) hat demnach zwei verschiedene Verfahren. Sie besteht aus einem
Aggressionsverhinderungsverfahren,
das den Ausbruch eines gewaltsamen Krieges verhindern soll, und
aus der bereits genannten
politischen Verfahrensordnung,
II.
1.
Das Aggressionsverhinderungsverfahren ergänzt und erweitert das bestehende internationale Kriegsverhinderungsrecht, soweit es in dem Kellogg-Pakt von 1928 und der
21
UNO-Charta 103(Art. 39 ff und Art. 51) normiert ist. Grundlage des Verfahrens ist die antizipierte Kriegserklärung. Danach erklärt jeder Saat mit der Unterzeichnung der FO, jedem anderen den Krieg, soweit dieser einen Angriff gegen einen anderen Staat vornimmt. Ferner erklärt er, dass er selbst allen anderen Staaten den Krieg erklärt haben will, wenn er es selbst ist, der einen anderen Staat mit einem Angriff überfällt. Der Angriff wird genau definiert, aber weit gefasst.
Das Aggressionsverhinderungsverfahren wird durch eine passive Kriegserklärung des angegriffenen Staates eingeleitet. In ihr wird der Staat, der den Angriff vorgenommen hat, der Aggression beschuldigt. Der beschuldigte Staat erhält die passive Kriegserklärung über dem UNO-Generalsekretär mit der Aufforderung, sich zu den Beschuldigungen zu erklären, sie zu bestätigen oder durch Widerspruch zu bestreiten. Widerspricht der beschuldigte Staat, leitet der Generalsekretär die nachfolgenden Verfahren ein, die ersten beiden gleichzeitig:
1.) das Sicherungs-,
2.) das Ermittlungs- und
3.) Bekämpfungsverfahren.
In dem ersten Verfahren wird der beschuldigende Staat vor weiteren möglichen Angriffen auf seinem Territorium abgesichert, in dem zweiten werden die Behauptungen des beschuldigenden Staat, soweit sie bestritten sind, durch eine bei der UNO eingerichtete Friedenspolizei überprüft. Werden sie von der Friedenspolizei bestätigt. leitet der Generalsekretär das Bekämpfungsverfahren ein. Von angeforderten Truppen wird in diesem Verfahren der ermittelte Aggressorstaat so lange bekämpft, bis er kapituliert. In der Kapitulationserklärung muss er die angerichteten Schäden und verursachten Kosten ersetzen.
Der Staat, der sich weigert, Truppen zur Absicherung und zur Bekämpfung zur Verfügung zu stellen, begeht einen Angriff durch Unterlassung, so dass er wie der beschuldigte Staat bekämpft wird.
Die passive Kriegserklärung kann sich auch gegen einen unbekannten Staat richten, wenn der erklärende Staat nicht den Verursacher des Angriffs kennt. Der Generalsekretär leitet die ersten beiden Verfahren ein. Wird der Aggressorstaat ermittelt, so wird es gegen diesen fortgesetzt, bleibt der Verursacher des Angriffes unbekannt, wird das Verfahren eingestellt.
Dem Aggressionsverhinderungsverfahren sind angegliedert ein Bedrohung- und ein Terrorverhinderungsverfahren.
Teil des Aggressionsverhinderungsverfahrens ist auch ein internationales Waffenrecht. Danach ist jeder Staat verpflichtet, den Bestand seiner Waffen durch Registrierung und Kennzeichnung nach Lagerungsort und Besitzer offen zu legen und das von der UNO überprüfen zu lassen. Der Besitz von biologischen und chemischen und streuende Waffen wird verboten. Staaten können beantragen, Atomwaffen besitzen zu dürfen, wenn sie voll und ganz die Risiken und Verantwortungen dafür übernehmen und ihren Einsatz nur unter Beteiligung des Generalsekretärs zulassen. Auf Grund des Bedrohungsverhinderungsverfahrens kann jeder Staat verhindern, dass ein anderer Staat überrüstet ist oder mit unzulässigen Waffen ausgestattet bleibt und damit für ihn eine Bedrohung darstellt.
2.
Kriegsverhindernd wirkt auch die politischen Verfahrensordnung, die als gewaltloses Interessenverfolgungsinstitut den Krieg ersetzen soll. Sie dient damit auch dem Frieden. Das Verfahren können in erster Linie Staaten in Anspruch nehmen. Das setzt ihre volle
103 ohne diese zu verändern.
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Souveränität voraus. Soweit sie sie aber bereits verloren haben, können sie über das politische Verfahren wieder in diesen Status versetzt werden. Die Verfahrensordnung wird auch dazu führen, dass für die Staaten ein Zwang besteht, sich zu Rechtsstaaten zu entwickeln.
Das Verfahren wird von den Staaten104 zur Verwirklichung eigener Rechte und Interessen in Anspruch genommen. Bei Inanspruchnahme dieses Verfahrens ist kein Staat mehr gezwungen, zur Durchsetzung seiner oder ihrer Interessen Gewalt anzuwenden. Die Biosphäre Erde105 wird konkret von der Staatengemeinschaft insgesamt und von den Staaten im Einzelnen vernetzt geschützt. Erfolgreich ist derjenige in dem Verfahren, der die überwiegenden Interessen verfolgt. Es gibt also einfache, berechtigt, überwiegende und vitale Interessen. In zwei Verfahrensstufen wird über sie entschieden. Eingeleitet wird das Verfahren durch die Forderungsschrift eines Staates gegen einen anderen. Sie geht beim Generalsekretär ein, der sie wie eine Klage bezüglich ihrer formellen Voraussetzungen überprüft.
Gegen die Forderungsschrift kann der verweigernde Staat Widerspruch einlegen, wenn er die FO akzeptiert hat. Der Generalsekretär gibt dann das Verfahren an den IGH ab.
Die erste Verfahrensstufe
findet also vor dem IGH statt.
Das Gericht prüft, ob ein Forderungsgrund besteht und berechtigte, überwiegende oder vitale Interessen geltend gemacht werden. Das Verfahren endet durch ein Urteil, das die Parteien aber nicht akzeptieren müssen. Ist nur eine Partei nicht mit ihm einverstanden, so wird das Verfahren in der zweiten Stufe fortgesetzt.
Die zweite Verfahrensstufe
findet vor der Generalversammlung statt.
Ziel dieser Verfahrensstufe ist die Erarbeitung eines Vergleichs. Dazu wird die Generalversammlung in drei Unterversammlungen eingeteilt. Die eine wird aus den Streithelferstaaten der einen Partei, die andere aus den Streithelferstaaten der anderen Partei und die die dritte aus den sog neutralen Staaten gebildet. Letztere erarbeit einen Vergleichsvorschlag, über den dann in den beiden Streithelferversammlungen getrennt abgestimmt wird und in denen Zusätze und Veränderungen beschlossen werden können. Die
104 In einem besonderen Minderheitsstatut ist vorgesehen, dass auch Minderheiten, soweit sie sich zuvor gemäß der
Verfahrensordnung als Verfahrenssubjekte organisiert haben, ihre Recht einklagen können. Anspruchsgegner dieser
Minderheiten werden dann die sie beherbergenden Staaten sein. (Siehe Anlage II)
Nach einem besonderem Umweltstatut können überdieses Verfahren die wichtigsten Lebenssphären der Erde, wie die
Atmosphäre, die Meere, große Seen, Steppen, Moore, große Ströme ihre Existenz wahren. Sie erhalten die Rechtsfähig-
und damit auch die Prozessfähigkeit. Natürlich müssen sie dabei unter Vormundschaft gestellt werden. Befindet sich eine
Lebenssphäre allein im Besitz eines Staates, so hat dieser die größten Chancen, die Vormundschaft über sie zu erhalten.
Im Übrigen werden die Vormundschaften auf Zeit über die UNO den Staaten, die sie für sich beantragen, zugewiesen.
Die Verantwortlichkeiten für die Atmosphäre und die Ozeane muss allerdings besonders geregelt werden. Die für eine
Lebenssphäre verantwortlichen Staaten werden so zu Doppelstaaten, einmal als staatliche Gebietskörperschaften, das
andere Mal als für bestimmte Lebenssphären verantwortliche, völkerrechtliche Subjekte. Als solche können sie die zum
Erhalt und Bestand der Lebenssphäre notwendigen Interessen verfolgen, und zwar auch über die politische
Verfahrensordnung.(Siehe Anlage III)
Über ein weiteres besonderes Statut (Staaten in Not) können alle Staaten sich überdies einen oder mehre Patenstaaten
wählen. Diese können von ihren Mündelstaaten in Anspruch genommen werden, wenn sie sich in Not befinden.
(Anlage II)
105 Allerdings sind die Ziele der Schöpfungswahrung und der Gerechtigkeitsfindung allein mit der FO nicht so
effektiv zu verfolgen, wenn die unter Anm.1 genannten Statuten nicht unterzeichnet werden. Dennoch
können allein mit der FO grenzüberschreitende Umweltschädigungen verhindert werden.
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Gesamtgeneralversammlung stimmt dann letztlich über den endgültigen Vergleich ab. Keine Partei muss den Vergleich annehmen. Ihn abzulehnen ist aber risikoreich.
Nimmt nämlich nur der beklagte Staat den Vergleichsvorschlag an, so wird die Forderung vom Generalsekretär zurückgewiesen. Nimmt allein der fordernde Staat den Vergleichsvorschlag an, so gilt das ursprünglich Geforderte als berechtigt und der fordernde Staat erhält eine entsprechende Urkunde. Nimmt keine Partei den Vergleichsvorschlag an, so stellt der Generalsekretär das Verfahren ein, mit der Auflage, dass die Forderungen von dem fordernden Staat in den nächsten 10 Jahren nicht erneut gegen den verweigernden Staat erhoben werden dürfen. Allerdings können sich die Staaten auf die Entscheidungen die sie zuvor nicht einstimmig akzeptiert hatten einigen, also auf das Urteil des IGH, und den Vergleichsvorschlag der neutralen Staaten
Allein wenn der endgültige Vergleichsvorschlag gegen vitale Interesen eines der streitenden Staaten verstößt, kann der betroffene dies vom IGH feststellen lassen, so dass das Verfahren in der zweiten Verfahrensstufe neu beginnt.106
Das Verfahren kennt auch eine
Zwangsvollstreckung,
die nach den Erfahrungen mit dem Europäischen Gerichtshof wahrscheinlich niemals in Anspruch genommen werden muss. Sie ist so geregelt, dass eine Demütigung des Schuldnerstaates nicht stattfindet.
Allein durch diese Verfahren sind alle Staaten und Völker in einem dichten Netz miteinander eingebunden, so dass ein gewaltloser Interessenausgleich und ein effektiver Schutz der Natur gewährleistet sind.
Die FO wird vorgestellt und begründet in einer sehr umfangreichen Studie mit dem Titel, Das Recht zum Töten im Krieg mit dem Untertitel: „Wer darf warum, wie lange noch, wann, wo und wen im Kriege töten? “ Der Thema ist bewusst so provokant gewählt, denn es soll aufgezeigt werden, in welch einer zivilisatorischen Krise sich die Menschheit noch befindet und dass es höchste Zeit ist, sie aus dieser zu befreien.
106 Ursprünglich war eine dritte Verhandlungsstufe zwingend vorgesehen. Sie stand aus Wettspielen oder
Wettkämpfen. Welche das sind, wann und wo sie stattfinden, bestimmte im Wesentlichen der Staat, der in den
vorhergehenden beiden Verfahrensabschnitten obsiegt oder als einziger den Vergleichsvorschlag angenommen
hatte. Die Verfahrensstufe diente also vornehmlich der Dokumentation des Ergebnisses der bisherigen
Verfahrensabschnitte. Die Regierung des unterlegenen Staates soll ihrer Bevölkerung zeigen können, alles
getan zu haben, um die Krise in ihrem Sinne zu lösen. Das Verfahren sollte weitgehend dem Krieg unter
Ausklammerung des Faktors Gewalt angepasst sein. Es muss deshalb die irrationellen Faktoren, wie die
Zufälligkeit und die Schicksalsbestimmung des gewaltsamen Krieges enthalten. Ferner sollen durch das Spiel
oder den Wettkampf, die in der Regel in einer politischen Krise sich entwickelnden Aggressionen abgebaut
werden.
Wie sich in der bisherigen Korrespondenz des Autors herausgestellt hat, wird die dritte Verfahrensstufe
einzuführen, die Kompetenz der agierenden Politiker und Völkerrechtler überfordern. Sie bleibt als
Alternativvorschlag bestehen. Die Parteien werden am Ende der zweiten Verhandlungsstufe gefragt, ob sie die
Durchführung der dritten wünschen. So stellt sich ganz konkret heraus, inwieweit die Parteien im anhängigen
Fall die Durchführung derselben für notwendig halten oder nicht.
Als weiterer Alternativvorschlag für eine dritte Verhandlungsstufe ist die Durchführung eines virtuellen
Krieges oder eines Krieges in Manöverform (ohne Zerstörung, Verletzungen und Tötungen) vorgesehen. Auch
diese Shows sind geeignet, die Völker und Regierungen von der Richtigkeit des Ausganges des Verfahrens zu
überzeugen. Die Parteien können im konkreten Fall auch diese Alternative wählen, wenn sie meinen, die zwei
vorhergehenden Verfahrensstufen haben noch nicht zu einem für alle Beteiligten akzeptablen Ergebnis geführt.
24
Anlage II
Gerechtigkeitsfindung auf Grund
der politischen Verfahrensordnung
Die vorgeschlagene politische Verfahrensordnung dient nicht nur dem Frieden, sondern auch der Gerechtigkeitsfindung, denn letztlich werden immer überwiegende und vitale Interessen verwirklicht. Überwiegende Interessen sind dann gegeben, wenn die Mehrheit der Staaten die Forderungen des am Verfahren beteiligen Staates für berechtigt hält.
Dass die Existenz der Staaten und der Völker und auch der Weltfrieden durch wirtschaftliche Not und ungerechte Verteilung des Wohlstandes äußerst gefährdet sind, sieht auch der ehemalige Generalsekretär der UNO, Kofi Annan ebenso und meint deshalb zurecht, dass die Beseitigung dieser Ungerechtigkeit zu den wichtigsten Aufgaben der UNO gehöre.107
I.
Ein Paradigmenwechsel im Gefüge der Staatengemeinschaft von einer Machtordnung zu einer Rechtsordnung kann erst dann abgeschlossen sein, wenn jeder Staat einen Rechtsanspruch auf Hilfe aus der Not gegenüber einem anderen Staat hätte. Erst, wenn das der Fall ist, kann man eigentlich auch von einem wirklichen Frieden reden, denn nur ein gerechter Frieden beendet die Krise.108 Gerecht ist ein Frieden nämlich erst dann, wenn ein Volk nicht weiterhin zwangsweise in Elend auf dem ihm zugewiesenen Territorium ausharren muss, weil kein anderer Staat, der das Glück hatte, zu prosperieren, bereit ist, Hilfe zu leisten. Inzwischen sind die Hunger- und Verelendungskatastrophen in Afrika so häufig, dass, selbst wenn darüber rechtzeitig in allen Medien berichtet wird, die Hilfe fast immer zu spät kommt. Das Versagen der Staatengemeinschaft ist inzwischen Normalität. Das wurde wieder einmal offenbar bei der Hungerkatastrophe in Niger im August 2005109 oder in Somalia und Äthiopienim Jahre 2011. Wie der Sozialstaat sich verpflichtet sieht, keinen seiner Bürger in Not zu belassen, und er seine Bürger deshalb mit Ansprüchen zur Rettung aus dieser Not ausstattet, so muss auch die Staatengemeinschaft als Ganzes so beschaffen sein, dass es künftig weder ein allein gelassenes, darbendes Volk, noch einen Staat in bitterer Notlage geben wird. Dies verlangt allein schon die Solidarität unter den Staaten, die angesichts der Bedrängung durch die globale Privatmacht zur Aufrechterhaltung ihrer Staatlichkeit unbedingt von ihnen erhalten und, falls sie schon abhanden gekommen ist, wieder zurück gegeben werden muss.
In dem Statut, Staaten in Not, das der politischen Verfahrensordnung zur Seite gestellt wird, ist vorgesehen, dass jeder Staat sich mindestens einen Patenstaat erwählt, der verpflichtet ist, ihn aus allen möglichen Notlagen zu befreien Natürlich darf die Hilfe nicht nur in finanzieller Unterstützung bestehen. Häufig wird es notwendig sein, eine vernünftige Infrastruktur und eine rechtsstaatliche Verwaltung, ein Bildungssystem und medizinische Versorgung aufzubauen. Es ist davon auszugehen, dass jeder Patenstaat bereits bevor sein Schutzstaat in eine solche Lage der Not gerät, diesem die erforderliche Hilfe zuteilwerden lässt, um den Ausbruch der echten Notlage zu verhindern. Aus diesem Grunde werden die Ansprüche auf Hilfe durch Auskunfts- und Informationsrechte und -pflichten ergänzt. Es ist anzunehmen, dass die Hilfe auf diese Weise so effizient sein wird, dass die Verelendung der
107 Kofi Annan, In größerer Freiheit, Rheinischer Merkur, Nr. 20/05, S. 10
108 Gibt es den gerechten Frieden ?, Ein Gespräch mit dem Philosophen Avistai Margalit, Die Zeit, Nr.24/99, S.46
109 Bartholomäus Grill, Tödliche Abstumpfung, Die Zeit, Nr. 32/05, S. 10
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Völker und damit die allseits grassierende Migration gestoppt werden. Die Hilfe wird nämlich vor Ort geleistet. Die soziale und ökologische Flucht der jungen und fähigen Bevölkerung soll verhindert werden.
Die in der Vergangenheit in der Entwicklungspolitik begangenen Fehler, die daran bestanden haben, dass man schlicht im Not leidende Staaten mit strengen restriktiven Bedingungen kreditiert oder dortige Unternehmen zur eigenen Gewinnerzielung subventioniert oder eigene Unternehmen errichtet hat, können dabei nicht wiederholt werden, denn die Erkenntnis, dass bloße Subvention Armut statt Reichtum schaffen kann, scheint inzwischen allgemein zu sein. So wird die Hilfe der Patenstaaten nicht darin bestehen, dass man den Not leidenden Staaten Gelder zukommen lässt. Vielmehr wird man gemeinsam entworfene Projekte finanzieren, Infrastrukturen und Verwaltungssysteme aufbauen und zwar dergestalt, dass die Verantwortung der unterstützten Staaten und deren Souveränität dabei nicht geschmälert werden.
Aus einem falsch verstandenen Gerechtigkeitsverständnis pflegten Staaten, die Entwicklungshilfe zu leisten sich in der Lage sahen, möglichst vielen Staaten ihrer Wohltaten zukommen zu lassen. Natürlich waren sie dadurch gehindert, effektive Hilfe zu leisten. Es waren immer Tropfen auf heiße Steine. Wenn nach dem vorgeschlagenen neuen Statut jeder Geberstaat nur einen, zwei oder höchstens drei Mündelstaaten, den zur Hilfe er sich verpflichtet hat, aus Notlagen befreien muss, so kann man von der Erbringung effektiver Hilfen ausgehen.110
Durch die Begründung von Patenschaften. kann auch im sozialen Bereich innerhalb der Weltbevölkerung eine gewisse Symmetrie hergestellt und eine Ursache des Krieges beseitigt werden.111 Diese Patenschaft wird die Insolvenz eines Staates mit großer Wahrscheinlichkeit verhindern, bzw. wird der Patenstaat in der Lage sein, wenn nicht sogar wiederum mit Hilfe seines eigenen Patenstaates, den betroffenen Staat aus seiner finanziellen Not der Zahlungsunfähigkeit zu befreien. Durch das System der Patenschaften werden die Staaten international und effektiv vernetzt, denn auch die Patenstaaten haben Patenstaaten, die Ihnen aus einer Not helfen, in die sie vielleicht geraten sind, weil sie sich bei der Hilfe ihres Mündelstaaten übernommen haben.
Allein auf Grund dieses Statuts in Verbindung mit der FO kann bittere Not beseitigt, gewaltsame Ausschreitungen verhindert oder beendet und die Staaten selbst zur größerer Rechts- und Sozialstaatlichkeit reformiert werden.
II.
Der politischen Verfahrensordnung beigefügt ist auch ein Minderheitsstatut. Eine Friedensordnung muss es schaffen, auf der einen Seite die Staaten als Träger und Garanten des Friedens zu stabilisieren und auf der anderen, das Recht der Minderheiten als solches anzuerkennen und durchsetzbar zu machen. Die Durchsetzbarkeit dieses Rechts der Minderheiten einschließlich der wichtigsten Individualgrund(Freiheit)rechte könnte in die Verfahrensordnung integriert werden. Dazu müsste diesen Minderheiten unter bestimmten formalen Voraussetzungen zur Durchsetzung ihrer Rechte vorübergehend die Staatsqualität zuerkannt werden, damit sie als Subjekte an dem Verfahren teilnehmen können. All dieses wird in dem Minderheitsstatut geregelt, das der politischen Verfahrensordnung ( FO ) zur Ergänzung beigegeben wird, d.h. Minderheiten formell dazu berechtigt, gegenüber den sie beherbergenden Staaten ihre Rechte über das StIGH 112 und notfalls auch über die FO
110 Rupert Neudeck, Geschenkt ist noch zu teuer, Rheinischer Merkur, Nr.17/09, S. 12
111 Ernst-Otto Czempiel, Die kluge Macht, S. 126 ff
112 Eine Verfolgung und Durchsetzung der Minderheitsrechte über die politische Verfahrensordnung der FO ist
nicht zulässig, weil es hierbei nicht um Interessen- sondern um Rechtsverfolgung handelt.
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durchzusetzen. Sie sind damit zumindest für die Dauer des Verfahrens dem sie beherbergenden Staat rechtlich gleichgestellt und würden damit aus der Sphäre des Gewalt- und Machtkampfes in die eines Kampfes um das Recht gehoben. Gleichzeitig würde damit entscheidend der Terrorismus jener Gruppierungen bekämpft, die Gewalt mit ideellen Zielen verfolgt haben.113 Vor allem würde den Bürgerkriegen der wichtigste Nährboden entzogen. 114 Allein die Gleichstellung der Verfahrensparteien erfüllt die erste Gerechtigkeitsvoraussetzung einer fairen Auseinandersetzung.115. Die Rechte würden materiell auf die Garantie freier Religionsausübung, Freiheit der Schulbildung, der Kulturstätten (Film, Medien und Theater), auf die eigene Sprache und die politischen Rechte, wie Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Justiz, Pressefreiheit, Wahrung der anerkannten Menschen- und Grundrechte,116 Sicherung und Garantie eines sozialen Mindeststandards, Mitwirkungsrechte und kommunale Selbstverwaltung und schließlich auch auf die Autonomie und nur in Ausnahmefällen unter Einschluss der Sezession beschränkt117. Haben die Minderheiten ein internationales Gestaltungsrecht, so sind sie auf Gewalt nicht mehr angewiesen. Sollten sie dennoch und daneben zur Gewalt greifen, so sollte ihnen dieses Recht aberkannt werden.
III.
Das Minderheitsstatut wird generell bewirken, dass die Staaten sich zu Rechtsstaaten entwickeln, denn die Minderheiten können auf Grund der Verfahren vor dem IGH und über die politische Verfahrensordnung praktisch in erster Linie die Rechtsstaatlichkeit der sie beherbergenden Staaten einfordern.118 Auch der Patenstaat wird auf Rechtsstaatlichkeit seines Mündelstaates bestehen, denn nur einem von Korruption freien Staat kann geholfen werden. Außerdem wird keine aus dem Ausland kommende Industrie in einem Staat investieren, der keine intakte Justiz besitzt.119 Die Welt braucht heute ein Völkerrecht, das den Völkern mehr als den Staaten und den Unterdrückten eher als den Unterdrückern nützt.“120 Das Ziel jeder Organisation menschlicher Verhältnisse und Beziehungen ist die Wandlung der Verhältnisse der Macht in solche des Rechts. Will man das tatsächlich erreichen, so ist es notwendig, ein etabliertes Verfahren zur Konfliktlösung der Staaten untereinander zu finden. Ein derartiges „Verfahren wird den juristisch gezähmten Umgang mit Menschenrechtsverletzungen vor einer moralischen Entdifferenzierung des Rechts schützen und eine unvermittelt durchschlagende moralische Diskriminierung von „ Feinden“ verhindern.121
Steht der Staatgemeinschaft erst einmal die hier entwickelte politische Verfahrensordnung zur Verfügung, dann können natürlich auch die Staaten mit diesem Verfahren überzogen werden, die die inzwischen zahlreich ergangenen Menschenrechtskonventionen nicht erfüllen,
113 Es ist vorgesehen, dass Gruppierungen, die ihre Interessen mit Gewalt verfolgen, keine Chancen haben, sie zu
verwirklichen.
114 Ernst-Otto Czempiel, Die kluge Macht, S. 175
115 Vamik D. Volkan, Das Versagen der Diplomatie, Psychosozial-Verlag, Gießen 1999, , S. 48
116 Zur Klage auf Durchsetzung dieser Rechte bedarf es keiner Minderheit. Sie kann von jedem Bürger gegen den
Staat erhoben werden, dem er angehört. Der IGH wird auf diese zum Verfassungsgericht aller Staaten, soweit
sie es noch nicht haben.
117 Hinrich Bartels, Der Weg aus den Katastrophen, Materialmappe, Weltfrieden ohne Faustrecht, Publik
-Forum,Oberursel,1991.S.23
118 …..aber auch den Mindeststatus eines Sozialstaates. Ein Staat, der nicht in der Lage ist, seinen Bürgern eine Existenz
ohne Befriedigung der dringendsten Bedürfnisse auf Nahrung, einem Dach über den Kopf, ausreichender Kleidung und
Sicherung eines hygienisch ertragbaren Umfelds und 0 Freiheitsbereiche für eine Selbstgestaltung zu erschaffen und zu
garantieren, wird schnell in einen Bürgerkrieg zerfallen, wird sich durch Aggressionen nach außen zu retten versuchen
und stellt damit eine Gefahr für den Frieden in der Welt dar. Es ist notwendig, dass die Bürger eines Landes, diese ihre
sozialen Rechte geltend machen können und dass der Staat, der nicht in der Lage ist, diese existentiellen Ansprüche
seiner Bürger zu befrieden, sich in seiner Not in seinen Patenstaat wird wenden dürfen.
119 Heidemarie Wieczorek-Zeul im Interview, „Subventionen schaffen Armut, Die Zeit, Nr.11/04, S. 32
120 Bernd Ulrich, Das hilflose Europa, Die Zeit, Nr. 16/01, S. 1
121 Jürgen Habermas , Erste Hilfe für Europa, Die Zeit, Nr. 49/07,.S.6
27
natürlich nur diejenigen, die den Leichtsinn begangen haben, diese Konventionen zu unterschreiben. Allerdings muss vorher geklärt werden, wer Anspruchsinhaber dieser Konventionen ist. An sich sind sie so ausgelegt, dass jeder Staat sich gegenüber den anderen Staaten verpflichtet hat, ihre Bestimmungen einzuhalten. Können Minderheiten nach Annahme des Minderheitenstatuts selbst klagen oder mit Hilfe des politischen Verfahrens ihre Ansprüche geltend machen, so ließe sich daraus folgern, dass diese Ansprüche Staaten für fremde Minderheiten nicht mehr zustehen. Hierzu möchte ich mich nicht abschließend äußern. Es ist nämlich zu bedenken, dass gerade, weil diese Konventionen nicht vorher zwangsweise verwirklicht werden konnten, sehr viele Staaten diese bis dato nur deklaratorisch, d.h. als bekennend wirkende Konventionen unterschrieben haben. Sie konnten es daher wagen, sich ungehemmt zu weitgehenden Rechten, wie dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966. Es muss jetzt festgestellt werden, dass die vollmundige Postulierung von nicht erfüllbaren Rechten dem Völkerrecht mehr geschadet als genützt hat.122 Erst mit der Unterzeichnung der hier vorgeschlagenen Verfahrensordnung werden diese Rechte verwirklicht, sei es durch die Staaten, die sich bereits nach diesen Konventionen reformiert haben oder aber durch die betroffenen Minderheiten.
122 Ernst-Otto Czempiel, Die kluge Macht, S. 148
28
Anlage III
Schöpfungsbewahrung
Eine Expertenumfrage nach den größten Gefahren für den Fortbestand der Menschheit ergab, dass neben dem Terrorismus, den virulenten Pandemien, Meteoriten und Supervulkanen und der Herrschaft der künstlichen Intelligenz die Klimaveränderung als die zweitgrößte Gefahr genannt wurde, wobei der Terrorismus an erster Stelle rangierte.123 Michael Gorbatschow, ein Politiker, der in den letzten 100 Jahren wie kein anderer die Welt verändert hat, soll gesagt haben: „Wir führen einen Krieg gegen die Natur und damit gegen uns selbst.124 Dieser Krieg ist im höchsten Maße unfair, da der Mensch den Krieg gegen jemanden führt, dem er noch nicht einmal die Rolle einer Kriegspartei zubilligt, er vielmehr die Natur als wehrloses Opfer seiner Gewalt und Willkür missachtet. Die Veränderungen der Natur, die der Menschen verursacht, nimmt diese klaglos hin. Sie wehrt sich einfach dadurch, dass sie lebensfeindliche Züge annimmt, d.h. sie kann dem Menschen zur Aufrechterhaltung seines Daseins nicht länger zur Verfügung stehen.
Die Rolle des bloßen Opfers verliert die Natur zwar schon, aber nur fragmentarisch, wenn über das hier vorgeschlagene Verfahrensinstitut jeder Staat bereits die Abwehr von Umweltgefährdungen als Durchsetzung vitaler Interessen erreichen kann. Die Verfolgung eines derartigen Anspruchs wird nämlich in der Regel bei globalem Verfall der Umwelt schwer zu verwirklichen sein, weil ein einziger unmittelbarer Störer oder Verursachter nicht auszumachen sein wird. Bestandteil der Internationalen Rechtsordnung muss daher auch ein Umweltstatut sein, das klar die Verantwortlichkeiten und die Rechte der Umwelt und des nicht humanen Lebens verteilt. Die Umwelt muss selbst Rechtssubjekt werden, wie das in dem StF125 vorgesehen ist. Dies geschieht dadurch, dass man gewisse Regionen der Erde als sog Lebenszonen erkennt. Das sind solche, deren Existenz unbedingt zur Aufrechterhaltung des Lebens notwendig sind, wie z. B. die Ozeane, große Waldregionen, große Flüsse, die Atmosphäre, Sümpfe, Steppen und so weiter. Diesen müsste die Rechtsfähigkeit zuerkennt werden. Ich muss zugeben, dass diese Idee nicht von mir stammt, sondern von dem großen amerikanischen Juristen und Richter am Supreme Court, Christoffer D. Stone.126 127
Natürlich können diese Lebenszonen ihre Rechte auf Erhalt und Gefahrenabwehr nicht selbst geltend machen. Sie werden deshalb unter Vormundschaft bestimmter Staaten gestellt. Soweit sich eine Lebenszone ausschließlich auf dem Territorium eines einzigen Staates befindet, erhält natürlich dieser Staat die Vormundschaft und wird somit zum Doppelstaat, hat also zwei oder mehrere volle Berechtigungen i.S. der politischen Verfahrensordnung128, je nachdem wie viel Lebenszonen er besitzt. Die anderen Gebiete, die sich also über zwei oder mehrere Territorien der Staaten erstrecken, können entweder mehreren Staaten in Gesamtverantwortung übertragen werden oder im wechselnden Turnus in jeweilige Alleinverantwortung. Soweit ein Staat über eine Lebenssphäre auf seinem Territorium verfügt, muss er der Verwaltung über diese Sphäre eine derart unabhängige eigenständige Position einräumen, die mit der eines unabhängigen Gerichts zu vergleichen ist, denn es kann sein, dass die Verwaltung im Interesse der Lebenssphäre gegen den eigenen Staat vorgehen
123 Fragile Zukunft, Der Focus, Nr.21/05, S. 144
124 Franz Alt, „Eine bessere Welt ist möglich, das ist mein Gebet, Publik-Forum Nr. 15/03, S. 22
125 Statutum Florianis
126 Christopher D. Stone, Umwelt vor Gericht, Treckster Verlag, München 1987
127 Der Verfasser ist auch der Auffassung, dass es sinnvoller ist den bedrohten Tierarten ihren Lebensraum zu
erhalten, als speziell für die Aufrechterhaltung der jeweiligen speziellen Population einer Tierart Sorge zu
tragen. Siehe hierzu: Christiane Grefe und Andreas Sentker, Versöhnung mit der Wildnis, Die Zeit, Nr.
21/08, S. 35
128 Siehe Anlage I
29
muss. Einem nicht rechtsstaatlich verfassten Staat kann die Verantwortung über einen sog Lebensraum nicht übertragen werden. Allein diese Bestimmung in dem StF wird nicht nur der Bewahrung der Schöpfung dienen, sondern auch der Gerechtigkeit. Die wichtigsten Lebenszonen sind natürlich die Ozeane und die Atmosphäre. Die Verantwortung für diese sollten nur Superstaaten im wechselnden Turnus anvertraut werden. Die Lebenszonen selbst haben Rechte, vornehmlich Abwehrrechte gegenüber Staaten und anderen Lebenszonen, also haben sie auch Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen kann jeder Staat und jede andere Lebenszone in dem oben geschilderten Verfahrensinstitut einklagen, und zwar im ordentlichen Verfahren vor dem IGH, wie in dem der politischen Verfahrensordnung.
Eine Lebenszone braucht sich nicht zu scheuen, gegen die Gesamtheit aller Staaten eine Forderungsschrift zu richten, weil diese Staaten dann in den jeweiligen Verfahren eine Parteiengemeinschaft mit nur einer Stimme haben. Dagegen kann die Lebenszone in dem Verfahren vor der Generalsversammlung viele Streitgenossen der anderen Lebenszonen gewinnen. So kann zum Beispiel die Lebenszone Atmosphäre Streithelfer der Lebenszonen Meere, Wälder und Flüsse bekommen, wenn es darum geht, die Atmosphäre von Schadstoffen frei zu halten.
Stellt sich nun in dem einen oder anderen Verfahren heraus, dass ein Vormundschaftsstaat seiner Verantwortung nicht im gehörigen Umfang gerecht geworden ist, so kann er sie verlieren, selbst dann, wenn es sich um eine Lebenszone handelt, die sich auf seinem eigenen Territorium befindet.
Die für die Ozeane oder Atmosphäre verantwortlichen Staaten müssen nicht gleich jeden Luftverkehr, jeden Fischfang und jeden Transport von Öl mit Tankern verbieten, wenn sie um das ökologische Gleichgewicht der genannten Lebenszonen besorgt sind. Es steht ihnen frei, für derartige belastende Eingriffe von außen Gebühren zu erheben oder die Kontingente wie die Fangquoten und Fangarten zu beschränken. Das eingenommene Geld muss, so schreibt es der Entwurf des Umweltstatuts vor, für die Umwelt auch wieder ausgegeben werden. So zieht sich über den Erdball ein Netz von Ansprüchen und Verpflichtungen, das der Erhaltung der Biosphäre als Garanten allen Lebens erhält. Die Ansprüche eines jeden Staates aus Befreiung aus allgemeiner Not und aus spezifischen Notlagen waren ursprünglich deshalb im Umweltstatut konzipiert, weil das Statut vitale und lebensfähige Staaten voraussetzt, die sich für die ihnen zugewiesen Umwelt auch wirklich einsetzen können.129
Das System soll nachfolgend an einem Geschehen im Jahre 2007 erörtert werden: Der Pazifikinselstaat Tuvalu ist durch die Klimaerwärmung bereits jetzt in Existenznot geraten. Die Erhöhung des Meeresspiegels auch nur um einige Zentimeter würde bewirken, dass die Insel im Meer versinkt. Durch das bisherige Ansteigen des Meeresspiegels wird die Insel bereits schon bei mäßigem Sturm überflutet. Ein Flüchtlingsstrom von der Insel hat schon eingesetzt.130 Die Erwärmung der Erdatmosphäre bewirkt ein Abschmelzen der Pole und der Gletscher, und das hat zur Folge, dass die Meeresspiegel sich erhöhen. Der Staat Tuvala hat also ein existentielles Interesse daran, die durch den Menschen verursachte Klimaveränderung zu stoppen. In dem politischen Verfahren könnte Tuvala nun von allen Staaten fordern, die massiv das Klima durch Abgabe von Schadstoffen, insbesondere von Co², in die Atmosphäre verunreinigenden Emissionen zu unterlassen. Mit Geltendmachung eines Existenzrechts sind die Erfolgsaussichten einer solchen Klage immens hoch. Alle Staaten, die unter ähnlichen Folgeerscheinungen des Klimawandels leiden, hätte dieser Staat als Streitgenossen in der Verfahrensstufe vor der Generalversammlung Dagegen hätten, das sieht die FO vor, die verklagten Staaten in der Generalsversammlung nur eine einzige Stimme, allerdings noch die
129 Da eher zu erwarten ist, dass die Staaten sich nach einander zur Regelung bestimmter Problem bequemen als
in einem Zug, sind beide Regelungen, also die über die Staaten in Not und über die Umwelt getrennt
worden.
130 Anwen Roberts, Staat ohne Land, Der Spiegel, Nr. 37/07, S. 166
30
Stimmen der nicht verklagten Staaten, wenn diese sich den das Klima verändernden Staaten als Streitgenossen anschließen würden. Eine zweite Möglichkeit für den Staat Tuvalu bestände darin, den Vormundschaftsstaat für die Atmosphäre über die politische Verfahrensordnung zu verklagen, so dass dieser für die Eindämmung des schädlichen Schadstoffausstoßes sorgen müsste. Dieser Vormundschaftsstaat musste dann allerdings auch wieder, jetzt aber im eignen Interesse, von allen Emissionsstaaten die Einhaltung der von dem Vormundschaftsstaat aufgestellten Emissionsrichtlinien fordern. Auch in diesem Verfahren würden die mit den gleichen Anträgen belangten Staaten in der Generalversammlung nur mit einer einzigen Stimme wirksam sein können. Für den Vormundschaftsstaat wäre diese Klage auch von existenzieller Wichtigkeit, denn würde er in dem Prozess versagen und deshalb erfolglos sein, könnte der Staat die Vormundschaft verlieren.
Die Völkerrechtler suchen zurzeit verhältnismäßig hilflos nach einer Lösung des Tuvalu-Problems. Dass ein Staat nicht durch militärische Gewalt um seine Existenz gebracht wird, ist für sie neu. Man begnügt sich zurzeit damit zu prüfen, ob die Umweltflüchtlinge aus Tuvalu nicht den Kriegsflüchtlingen gleichgestellt werden müssen. Zur Rettung der Insel fällt ihnen nichts ein.131 Wären die U.S.A. oder wäre auch schon China in gleicher Weise betroffen, dann würden sie nicht zögern, alle Staaten mit militärischem Druck zu einem umweltverträglichen Verhalten zu zwingen.
Bei diesem System werden Tiere und Pflanzen nicht als eigene Rechtspersönlichkeiten gewertet, sondern nur als Bestandteile eines biologischen Netzes, in welchem auch der Mensch integriert ist. Allein dadurch, dass er mit den Tieren und Pflanzen als Bestandteil der Lebenszonen gesehen wird und ihm damit bestimmte Verhaltensregeln aufgezwungen werden, gewinnen sie als seine Lebensgenossen an Bedeutung. Dennoch werden Tiere und Pflanzen nur mittelbar geschützt und zwar deshalb, weil ihr Bestand für die weitere Existenz der Menschen notwendig ist. Tiere und Pflanzen werden weiterhin wohl als Nutzobjekte des Menschen gesehen und als seine biologischen Ressourcen betrachtet werden. 132 Dieses rein utilitaristische, materialistische Konzept mag manchen Biologen und Ökologen schockieren. Leider wäre aber ein anderes Rechtssystem, das auf den Eigenwert des tierischen und pflanzlichen Lebens beruht, zurzeit noch unrealistisch.133
131 Anwen Roberts, Staat ohne Land, Der Spiegel, Nr. 37/07, S. 166
132 Mit Will Kylicka, (im Interview, Unsere Mitbürger, Die Zeit, Nr. 28/12, S. 50) bin ich der Ansicht, dass
zumindest die Tiere ein Recht auf Leben haben und dass sie vom Menschen in anzuerkennenden
Gemeinschaften leben. Haustiere sollten Teil der menschlichen Gesellschaft anerkannt werden. Doch ist
die menschliche Gesellschaft noch nicht reif, diese Rechte der Tiere zum Gegenstand ihrer
Rechtsordnungen werden zu lassen.
133 Natürlich steht STF dem Washingtoner Schutzabkommen von 1975 nicht entgegen. Dieses stellt bestimmte
Tier- und Pflanzenarten unter besonderen Schutz. Beide Umweltstatuten könnten auf zwei verschiedenen Wegen
der Natur dienlich sein.
31
Anlage IV
Zusammenfassung
der positiven politischen Konsequenzen des Projektes FO:
1.) Die Weltprobleme und Krisen können nur auf Grund einer Rechtsgrundlage von den Staaten gelöst werden und zwar in einem begrenzbaren Zeitmaß134,
Bleiben die Weltprobleme ungelöst, so führt das unweigerlich zur anthropologischen Katastrophe.
Da den Staaten das einzige bisherige Interessenverfolgungsinstitut, der Krieg, abhanden gekommen ist, muss ihnen über das Völkerrecht ein anderes (gewaltloses) zur Verfügung gestellt werden.
2.) Den Staaten wird auf Grund der FO das außenpolitische Gewaltmonopol wieder gegeben, so dass durch sie in Solidarität vereint wirksam die unbegrenzte Ausbreitung der internationalen geübten Gewalt, (Terror) verhindert wird.
3.) Mit der Wiederherstellung des außenpolitischen Gewaltmonopols wird auch das innere wieder gefestigt und damit für die Staaten die Gefahr gebannt ist, ihre Strukturen und ihre Legitimation zu verlieren.
4.) Die Staaten werden dank des Aggressionsverhinderungsverfahrens eine Präzisierung des Sicherheitssystems der UNO135 und damit eine wesentliche Steigerung der Sicherheit vor grenzüberschreitender Gewalt erhalten.
5.) Die Staaten werden dank der politischen Verfahrensordnung befähigt werden, dem globalen Markt die Regeln zu geben, die eine weitere Umweltvernichtung und krasse soziale Missverhältnisse verhindern.
6.) Deutschland und damit Europa werden durch ihre Initiative für die FO ihre kulturelle und zivilisatorische Stellung innerhalb der Staatengemeinschaft wieder erlangen.136
7.) Andere Vorschläge für eine internationale Rechtsordnung sind nicht zu erwarten, da er der einzige ist und sein wird, der den Staaten keinen Souveränitätsverzicht abverlangt.
8.) Die FO wird den inneren Prozess der Staaten zur Rechtsstaatlichkeit beschleunigen, weil das Recht und das berechtigte Interesse der Macht und der Gewalt auf dem Gebiet der internationale Politik vorgehen,
9.) Die durch die FO geförderte rechtliche Vernetzung, Verflechtung der Staaten wird ihr Zusammenwirken zum Wohle der ganzen Menschheit und der Natur ermöglichen.
10.) Das Minderheitsstatut wird innerpolitische Gewalteruptionen in den Staaten, wie Aufstände, Revolutionen und Bürgerkriege verhindern.137
11.) Durch die Einbeziehung des erarbeiteten Umweltstatuts (Statutus Florianis)138
wird den Lebenssphären der Erde direkt ermöglicht, um Ihre Existenz zu kämpfen.
134 Das ist aber nicht mehr der Fall, wenn inzwischen für die Lösung der Weltproblem kaum noch Zeit zur
Verfügung steht (Carl Friedrich von Weizsäcker, Die Zeit drängt, Carl-Hanser- Verlag, München, Wien 1986)
135 Ohne Änderung der UNO-Charta,
136 Siehe B I des Strategiepapiers
137 Siehe Anlage III zum Strategiepapier.
138 Siehe Anlage II zum Strategiepapier
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12.) Im Gegensatz zum Interessenverfolgungsinstitut Krieg wird in dem politischen Verfahren nicht derjenige obsiegen, der über das beste Waffenarsenal verfügt, sondern über die besten Argumente.